
Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben – § 1361 BGB
Mit dem Eingehen der Ehe entstehen grundsätzlich zwei Unterhaltsansprüche: während des Zusammenlebens der sogenannte Familienunterhaltsanspruch (gemäß § 1360 BGB) sowie der sogenannte Trennungsunterhaltsanspruch (gemäß § 1361 BGB) ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten. Ein Trennungsunterhalt setzt nach aktueller Rechtsprechung jedoch nicht voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (OLG