Zum Leben gehört, ob wir es wollen oder nicht, nunmal auch der Tod. Mitnehmen kann man nichts und so bleiben neben trauernden Angehörigen und Verwandten häufig auch Immobilien und sonstige Werte zurück, die an einen oder mehrere andere übergehen.
In Deutschland ist das Erbrecht fest im Grundgesetz verankert und sämtliche erbrechtliche Bestimmungen und Regeln finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Fachanwälte der Kanzlei Hummelmann aus Erlangen kümmern sich für Sie um alle erbrechtlichen Belange, vom Testament bis zur Nachlassverwaltung.
Vor über 60 Jahren wurde unsere Anwaltskanzlei gegründet. In zweiter Generation beraten und vertreten wir Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragen und Problemen.
Ob in Erlangen oder überregional: Sie können auf unsere Fachkompetenz vertrauen. Wir beraten Sie umfänglich bei allen erbrechtlichen Angelegenheiten.
Gerade bei schwierigen Situationen braucht man einen starken Partner. Ob gerichtlich oder außergerichtlich – als Mandant können Sie sich stets auf unsere Hilfe verlassen.
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Gerade im höheren Alter kommt man meist nicht drumherum, sich über seine Hinterlassenschaft Gedanken zu machen. Wem will man nach seinem Tod was vermachen, ist hierbei eine sich häufig gestellt Frage. Unternimmt man hier keine Schritte, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, was des Öfteren nicht mit dem Interesse des Erblassers übereinstimmt oder auch oft zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen kann. Ein Testament (Verfügung des Todes wegen) kann hierbei helfen. Das Testament ist eine einseitige und formbedürftige, jedoch jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen nach seinem Tode. Es wird in handschriftlicher (eigenhändiger) oder notarieller (öffentlicher) Form verfasst.
Zu empfehlen ist hierbei das notarielle Testament, welches zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt wird. Hier kann der Erblasser folgende Regelungen treffen: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Anordnung der Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung.
Ein Erbvertrag unterscheidet sich hingegen vom Testament nur darin, dass sich der Erblasser gegenüber dem Vertragspartner bindet und somit ein einseitiger Widerruf des Erbvertrages nicht möglich ist. Dieser wird vor allem bei unverheirateten Paaren verwendet, da sie kein Ehegattentestament errichten dürfen.
Wenn ein Verstoß gegen testamentarische Formvorschriften, mangelnder Testierwille, fehlende Höchstpersönlichkeit, Testierunfähigkeit oder ein früheres gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament vorhanden ist, ist das Testament ungültig.
Unter bestimmten Begründungen, wie zum Beispiel arglistige Täuschung oder Erbunwürdigkeit, können Erben oder Pflichtteilsberechtigte innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes das Testament anfechten.
Unsere Kanzlei Hummelmann aus Erlangen kennt sich bestens im Erbrecht aus. Wollen Sie ein Testament erstellen oder ein solches anfechten? Unser Fachanwalt für Erbrecht in Erlangen berät Sie in einem Gespräch!
Egal wie hoch oder niedrig ein Erbteil ist, gibt es Erbgemeinschaften, so kann jeder Miterbe jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Die Schwierigkeit hierbei ist, dass bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft das komplette Vermögen durch Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt und somit die Gemeinschaft aufgelöst wird. Bei Abschluss können sie vollkommen frei den Nachlass verteilen und sich sogar einvernehmlich über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzen. Häufige Fragen, die bei einer Erbauseinandersetzung auftreten sind unter anderem:
Unsere Fachanwälte aus Erlangen beraten Sie gerne in einem Beratungsgespräch über diese und andere offenen Fragen zu einer Erbauseinandersetzung!
Ein naher Verwandter oder Angehöriger, wie etwa der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sowie das Kind beziehungsweise der Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist, hat trotzt Enterbung einen Anspruch auf einen Pflichtteil der Hinterlassenschaft. Auch Eltern des Erblassers erhalten einen Pflichtteil, wenn er selbst keine Kinder hatte. Ausschlaggebend über die Höhe des Pflichtteils ist eine Berechnung, bei der die Anzahl der sonstigen pflichtteilsberechtigten Personen und der Güterstand der Ehe ausschlaggebend sind.
Der Pflichtteilsanspruch kann schnell zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücken besteht, da dieser stets in Geld auszugleichen ist. Oftmals wird der Erbe damit zum Verkauf gezwungen, um den Anspruchsteller ausbezahlen zu können.
Rechtlich ist es möglich, dass man einen Pflichtteilsverzicht aushandelt. Der Pflichtteilsberechtigte erhält im Gegenzug eine Abfindung, was jedoch notariell zu beurkunden ist.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn sie Hilfe in Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte haben. Sämtliche Fragen zum Thema werden Ihnen unsere Fachanwälte in einem Beratungsgespräch beantworten und Ihre Rechte auch bei einer Auseinandersetzung vertreten.
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