Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen
Ob Sie nun kurz vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags stehen oder als Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag aufsetzen: Dieser regelt die zukünftige Partnerschaft zwischen Unternehmen und Beschäftigten, sollte also einwandfrei sein. Auch wenn es sich zumeist um Musterverträge und -formulare handelt, gehen Sie kein unnötiges Risiko ein und lassen sie einen Fachanwalt drüber schauen, um spätere Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Rechtsanwaltskanzlei Hummelmann aus Erlangen berät Sie gerne in einem Beratungsgespräch.
Pflichtangaben eines Arbeitsvertrages
Durch die Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei entscheiden. Lediglich das Nachweisgesetz (NachwG) legt die wesentlichen Regelungen des Vertrages schriftlich fest.
Folgende Inhalte muss ein Arbeitsvertrag enthalten. Die kursiv geschriebenen Punkte sind hingegen optional:
- Vertragsparteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer)
- Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Befristung des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
- Arbeitszeit und Überstunden
- Arbeitsort
- Weisungsrechte des Arbeitgebers (inhaltlich und örtlich)
- Vergütung (Gehalt, Stundenlohn)
- Sonderzahlungen
- Urlaub, Verhinderung und Krankheit
- Regelungen zu Nebentätigkeiten
- Geheimhaltungspflicht
- Kündigungsfristen
- Konkurrenzklausel / Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung
- Schlussbestimmungen, sonstige Vereinbarungen;
- Unterschrift beider Parteien
Was tun, bei ungültigen Regelungen im Arbeitsvertrag?
Gerade bei Musterverträgen, welche viele Arbeitgeber benutzen, sind oftmals Klauseln enthalten, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind. Jeder Punkt sollte also genauestens geprüft werden, um Stolperfallen zu vermeiden. Schwierig wird es, wenn ein Teil des Vertrages gar gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, was damit die entsprechende Klausel oder sogar den gesamten Arbeitsvertrag unwirksam werden lässt. Unsere erfahrenen Fachanwälte finden diese Schwachstellen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ist es bereits zum Konflikt gekommen, so vertreten wir Sie auch vor dem Arbeitsgericht.
Grundpflichten eines Arbeitsverhältnisses
Jede gesunde Beziehung lebt von einem ausgeglichenen Geben und Nehmen. So soll es auch bei der Arbeitspartnerschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, wodurch hier auch beide Parteien bestimmte Rechte und Pflichten haben. An die Wahrung dieser Rechte und Pflichten sind beide gebunden, was in manchen Fällen auch ein Arbeitsgericht durchsetzen muss. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - der Rechtsbeistand durch Fachanwälte im Arbeitsrecht ist bei der Kanzlei Hummelmann aus Erlangen gegeben.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Entlohnungspflicht
- Abgabe von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren
- Beschäftigungspflicht
- Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
- Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers
- Pflicht zur Gleichbehandlung
- Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung
- Pflicht zur Urlaubsgewährung
- Fürsorgepflicht
Arbeitgeber zahlt nicht, was tun?
Ob nun ein Festgehalt oder der vor allem im Handwerk verbreitete Stundenlohn - die Hauptpflicht eines Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsentgelt pünktlich zu bezahlen, welches den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Bleibt das Gehalt oder der Lohn aus, so hat der Arbeitgeber seine Pflicht nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer hat nun folgende Möglichkeiten:
- Schriftliche oder mündliche Aufforderung mit der Fristsetzung
- Schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers
- Verweigerung der Arbeitsleistung (unter Einschränkung)
- Schadensersatz verlangen
- Eine Klage auf Zahlung erheben
- Fristlos kündigen und Schadensersatz fordern
Gerade bei der Verweigerung von Arbeitsleistung, das Verlangen von Schadensersatz, die Klageerhebung oder eine fristlose Kündigung sollte der Arbeitnehmer dringend vorab mit einem Fachanwalt darüber sprechen. Die Kanzlei Hummelmann aus Erlangen bietet hier Beratungsgespräche und vertritt Sie auch vor einem Arbeitsgericht.
Betriebliche Altersvorsorge
Auch die betriebliche Altersvorsorge ist gesetzlich geregelt und somit teilweise für den Arbeitgeber verpflichtend. Die Zusage einer solchen ist zwar stets durch den Arbeitgeber zu erfolgen, jedoch hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung, also auf betriebliche Altersversorgung durch den Verzicht auf Entgelt. Rechtsanwalt Hummelmann aus Erlangen berät Betriebsrentner, Geschäftsführer, Personalchefs und Betriebsräte bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge, so wie bei allen versicherungsrechtlichen Fragen.
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Arbeitspflicht
- Verschwiegenheitspflicht
- Verbot der Schmiergeldannahme
- Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten
- Schutz des Arbeitgebereigentums
Kündigung und Kündigungsschutz
Kündigungsfristen, Kündigungsarten und der Kündigungsschutz sind nicht nur im Arbeitsvertrag geregelt, sondern auch gesetzlich. Rechtlich gesehen ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Erklärung die Partnerschaft einseitig fristlos oder fristgerecht beenden zu wollen. Sie erfordert nicht die Einwilligung oder Zustimmung des Vertragspartners. Dennoch sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, die jedoch sehr unübersichtlich sind. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig einen arbeitsrechtlichen Fachanwalt zu konsultieren, der die Kündigung rechtlich überprüft.
Kündigungsarten
Unterschieden wird zwischen:
Ordentliche Kündigung
Als ordentliche (oder auch "normale") Kündigung bezeichnet man eine Kündigung unter Einhaltung bestimmter, festgelegter Fristen.
Außerordentliche Kündigung
Als außerordentliche Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet, welche meist fristlos ist. Diese Kündigung kann nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, also wenn Tatsachen vorliegen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierbei können betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Gründe aufgeführt werden. Während betriebsbedingte Gründe nur in Ausnahmefällen möglich und in der Praxis fast undenkbar durchsetzbar sind, sind es gerade personenbedingte Gründe oder Fehlverhalten, welche zu einer solchen Kündigung führen.
Personenbedingte Gründe (Hier handelt es sich um Einzelfälle, die nur eingeschränkt möglich sind):
- Krankheit
- Fehlende charakterlich Eignung
- Antritt einer Freiheitsstrafe
- Entzug der Ausbildungsbefugnisse eines Ausbilders
- Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer
Verhaltensbedingte Gründe:
- Grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers
- Diskriminierende Äußerungen (gegen Minderheiten)
- Gravierende Störungen des Betriebsfriedens
- Annahme von Schmiergeldern
- Straftaten wie Diebstahl
- Arbeitsverweigerung
Kündigungsschutz
Es gibt gesetzliche Regelungen, welche eine Kündigung eines Arbeitsvertrages erschweren oder sogar ausschließen. Grundsätzlich ist das Gesetz so ausgelegt, dass eine Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein sollte. Das resultiert daraus, dass mit dem Arbeitsplatz auch immer die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers verbunden ist. Bei sogenannten Kleinbetrieben mit einer Mitarbeiteranzahl unter 10 Personen ist der Kündigungsschutz nicht so streng ausgelegt wie bei größeren Betrieben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Beschäftigter in einem Kleinbetrieb keinerlei Schutz vor Kündigung genießen. Denn auch dabei gilt das Zivilrecht.
Generell muss bei einer Kündigung wegen der Person selbst oder dessen Verhalten immer vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden, es sei denn, es liegt ein massiver Vertrauensbruch wie bei Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug vor. Sollte der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie Auftrags- oder Umsatzmangel stecken, so spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Beschäftigten, Unterhaltspflicht und etwaige Schwerbehinderungen eine Rolle. Die Regelungen zum Kündigungsschutz sind im Kündigungsschutzgesetz, KSchG, geregelt. Bei Problemen mit einer Kündigung empfiehlt es sich natürlich immer, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum Abkauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das kann bei einem groben Verstoß der Fall sein, aber auch da kann die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden eines Verstoßes wie Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl erfolgen und der Beschäftigte hat den Anspruch den Grund der Kündigung schriftlich mitgeteilt zu bekommen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen
Über die genannten Bereiche hinaus berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Arbeitsrecht auch in Bereichen wie Befristung von Arbeitsverhältnissen, Betriebsratsanhörung, Altersteilzeit, Arbeitszeugnisse und Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen und kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Arbeitsrecht jeglicher Art.