24-Stunden-Vergütung bei 24-Stunden-Pflege

24-Stunden-Vergütung bei 24-Stunden-Pflege

Nicht zuletzt aufgrund des steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung steigt auch der Pflegebedarf. Häufig ist es den eigenen Angehörigen nicht möglich, den Pflegebedarf zu decken, weshalb auf externe Hilfe zurückgegriffen werden muss. Je nach Pflegebedarf kommt es durchaus auch zu Situationen, in denen die externen Pflegekräfte in das Haus des Pflegebedürftigen einziehen, um rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen. Hierbei stellen die Pflegepersonen eigene Bedürfnisse vollständig in den Hintergrund und werden auch nicht selten nachts tätig, wenn der Patient Hilfe benötigt. Hierbei stellt sich berechtigter Weise die Frage, was nun als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Mit eben dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19: wenn eine Pflegekraft zum Zwecke einer umfassenden, ganztätigen Pflege bei der pflegebedürftigen Person einzieht, um ihr rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen und dies auch tatsächlich tut, so hat die Pflegekraft einen Anspruch auf Vergütung jedenfalls in Höhe des Mindestlohnes für 24 Stunden täglich, ungeachtet vertraglicher Stundenvereinbarungen. Zu beachten hierbei ist, dass die Pflegekraft jedenfalls beweispflichtig hinsichtlich der Bereitschaftszeiten ist. Lediglich in Zeiten, in denen die Pflegeperson bspw. Besuch von der Familie erhält, die sich in der Zeit um die Person kümmert, entfällt der Lohnanspruch.

 


Verfasst von Rechtsanwältin Vanessa Bergmann

24-Stunden-Vergütung bei 24-Stunden-Pflege Zuletzt aktualisiert: 19.09.2022 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen