Schadensregulierung: HUK – Coburg zahlt nicht bei Vorschaden oder Altschaden?

Vielfach stellen sich Versicherungen quer, wenn es um die Schadensbegleichung geht. So auch bei Kfz-Versicherungen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts bei einem Verkehrsunfall ist wichtig, gerade im Bezug auf Vorschäden oder Altschäden. Oftmals wird der Schaden nicht von den Versicherungen, die hinter den Schädigern stehen, reguliert.

Besonders tut sich hier die HUK – Coburg in negativer Hinsicht hervor. Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Felix von Pierer klärt auf:

  1. Der Geschädigte muss unbedingt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten einholen, gerade wenn sich die Problematik Vorschaden / Altschaden stellt. Hierbei hat der Gutachter möglichst genau herauszuarbeiten, inwieweit der Vorschaden / Altschaden zu Wertverbesserungen führt.
  2. Somit steigt die Wahrscheinlichkeit bei der Vorlage eines dementsprechenden Gutachtens, dass die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung selbst beim Wissen eines Vorschadens im Bereich des Neuschadens die Regulierung vornehmen wird.
  3. Wenn die HUK – Coburg in einem solchen Fall die Regulierung ablehnt, hat man gute Chancen durch Vorlage eines Gutachtens, welches die Wertverbesserungen berücksichtigt, seine Schadensersatzansprüche erfolgreich bei Gericht geltend zu machen.
  4. Wichtig ist, dass der Geschädigte den Gutachter über Vorschäden informiert, soweit er hierüber selbst informiert ist.
  5. Die Versicherungen sind zwischenzeitlich alle so vernetzt, dass sie von Vorschäden, die bereits gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden sind, informiert sind.
  6. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6.6.2023 zur Problematik Alt – und Vorschaden, Aktenzeichen VIZR197/21:
  • Gemäß Paragraph 287 ZPO ist dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung zu erleichtern.
  • Einwände einer Partei gegen einen gerichtliches Sachverständigengutachten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht werden, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss in den nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.
  • Das Gericht kann hierfür den gerichtlichen Sachverständigen entweder zur schriftlichen
  • Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn zur Anhörung laden, Paragraph 411 Abs. 3 ZPO.
  • Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung, die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen ausräumen kann, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß Paragraph 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.
  • Der Kläger hat keinen weiteren Vortrag zu den nicht unfallbedingten, nach seiner Auffassung auf üblichen Gebrauch zurückzuführenden Schäden halten müssen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte – wie sich aus dessen Gutachten ergibt – die nicht unfallbedingten Schäden selbst erkennen.

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Schadensregulierung: HUK – Coburg zahlt nicht bei Vorschaden oder Altschaden? Zuletzt aktualisiert: 06.03.2024 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen