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Kindesunterhalt – Wahl der Steuerklasse bei erneuter Eheschließung des unterhaltspflichtigen Elternteils

(OLG Köln, Beschluss v. 15.09.2011 – 4 WF 166/11)

Kinder leiten ihren Unterhaltsbedarf grundsätzlich von der Lebensstellung der Eltern anhand deren Einkommensverhältnissen ab. Dabei wird das jeweilige Elternteil einer Einkommensgruppe zugeteilt, anhand derer die konkrete Höhe des Kindesunterhalt bestimmt wird. Die Zuteilung richtet sich nach dem Nettoeinkommen, also auch maßgeblich danach, nach welcher Steuerklasse das Einkommen des Elternteils zu versteuern ist. Der Unterhaltsverpflichtete darf sein Nettoeinkommen deshalb nicht dadurch vermindern, dass er ohne erkennbaren Grund eine ihm ungünstige Steuerklasse wählt. Schließt also ein unterhaltspflichtiger Elternteil erneut die Ehe, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich nach der Lohnsteuerklasse III versteuern zu lassen.

Ein erkennbarer Grund für die Wahl der für ihn ungünstigeren Lohnsteuerklasse V muss daher vom unterhaltspflichtigen Elternteil substantiiert dargelegt werden, falls von der Gegenseite vorgetragen wird, dass nach erneuter Heirat die Wahlmöglichkeit der Lohnsteuerklasse III besteht.

In dem Beschluss hat das OLG Köln angenommen, dass ein erkennbarer Grund für die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse V vorliegt, wenn beispielsweise der ‚neue‘ Ehegatte ebenfalls und deutliche mehr verdient und die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse daher wirtschaftlich sinnvoller erscheint. Dasselbe gilt für die Wahl der Steuerklasse IV, wenn die Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und des ‚neuen‘ Ehegatten von etwa gleicher Höhe sind.

Zur Begründung der Einteilung in die ‚ungünstigere‘ Steuerklasse müssen der unterhaltspflichtige Elternteil und der ‚neue‘ Ehegatte also über Einkünfte verfügen, die die jeweils gewählte Steuerklasse sinnvoll erscheinen lassen.

Kindesunterhalt – Wahl der Steuerklasse bei erneuter Eheschließung des unterhaltspflichtigen Elternteils Zuletzt aktualisiert: 19.03.2020 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen