Wie Schwiegereltern (in spe) ihre Schenkung zurückfordern können
BHG, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern ihrem Kind und dessen Partner einen nicht unerheblichen Geldbetrag zuwenden, um beispielsweise den Erwerb oder Neubau einer gemeinsamen Immobilie zu unterstützen. Wenn dann aber die Beziehung scheitert, stellt sich folglich die Frage nach einem Rückzahlungsanspruch gegen das Ex-Schwiegerkind.
Seit der grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 qualifiziert der BGH derartige Geldzuwendungen als Schenkungen (vgl. BGH NJW 2010, 2202). Daher finden die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf derartige Fälle des Schenkungsvertrags Anwendung. Die Geschäftsgrundlage für eine Schenkung an Kind und Partner kann deshalb „die Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben“ sein (vgl. BGH NJW 2015, 690). Das gilt ebenso für Schenkungen an Kinder, die mit ihren Partnern nicht verheiratet sind (vgl. BGH NJW 2008, 3277).
Haben Eltern also Schenkungen auf Grundlage dieser Vorstellung getätigt und wird die Ehe oder Partnerschaft auf andere Weise als durch den Tod beendet, führt dies zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und eröffnet einen Rückforderungsanspruch nach § 313 BGB.
Im aktuellen Fall des BGH wendeten die Schwiegereltern ihrem Kind und dessen Partnerin einen Betrag von ca. 100.000 € zu, um den Kauf eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Jahr 2011 zu unterstützen. Die Beschenkten trennten sich jedoch bereits Anfang des Jahres 2013, woraufhin die Schwiegereltern erfolgreich den halben Schenkungsbetrag zurückgefordert haben. Denn sie tätigten die Schenkung in der Vorstellung, die finanziell unterstützte Wohnnutzung von Kind und Partnerin werde „von einiger Dauer“ sein.
Damit genügt für einen Rückforderungsanspruch nach aktueller Rechtsprechung bereits die Vorstellung der schenkenden Schwiegereltern, die Wohnnutzung werde „von einiger Dauer“ bzw. „nicht nur kurzfristig“ sein. Von Seiten der Rechtsprechung wird somit nicht (mehr) die Vorstellung verlangt, dass die Beziehung der Beschenkten bis zum Tod eines Partners andauern werde.