Kindergeld Wechselmodell

Kindergeld und Wechselmodell

Wenn sich Eltern trennen, muss unter anderem auch die Betreuungszeiten und der Kindesunterhalt geregelt werden. Das sogenannte Wechselmodell kann hierbei eine Form des Umgangs sein. Das bedeutet, dass die Eltern die Kinder gleichberechtigt, etwa je zur Hälfte der Zeit, betreuen.

Unter Eltern, die nach der Trennung ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell (auch Doppelresidenzmodell genannt) im Rahmen der elterlichen Sorge vereinbart haben, besteht oftmals ein Streit für den Bezug des Kindergelds.

Können sich die Eltern nicht einigen, so kann ein gerichtlicher Antrag gestellt werden. Örtlich zuständig ist das Familiengericht (§ 231 Abs, 2 S. 1 FamFG). Das Familiengericht bestimmt dann nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher Elternteil bezugsberechtigt ist. Grundsätzlich hat sich das pflichtgemäße Ermessen am Kindeswohl zu orientieren.

Als weiteres Kriterium ist auf den Kontinuitätsgrundsatz abzustellen (KG, Beschluss vom 29.08.2019 – 13 WF 69/19, FamRB 2019, 430 ff.). Dabei ist nach der vorzitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu berücksichtigen, welcher Elternteil bisher das Kindergeld bezogen hat.

Daher wird wohl in den meisten Fällen der bisher Bezugsberechtigte (vorbehaltlich natürlich einer genauen rechtlichen Überprüfung des individuellen Sachverhalts) mehr Chancen haben das Kindergeld (weiter) zu beziehen, als der Elternteil, der den Bezug zwar auch begehrt, bisher aber nicht bezogen hat.

 

November 12, 2019
RA Peter-Axel Hummelmann

Kindergeld und Wechselmodell Zuletzt aktualisiert: 22.09.2020 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen