Zum Umgangsrecht gehört die Übernachtung
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 6 UF 20/13) beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob das Umgangsrecht Übernachtungen einschließt. Eine Mutter wollte hierbei nicht, dass der gemeinsame dreieinhalbjährige Sohn beim Vater übernachtet und argumentierte hierbei unter anderem mit dem Alter des Kindes und dem Umstand, dass das Kind noch nie außerhalb der Wohnung der Mutter übernachtet hat.
Ihre Beschwerde gegen ein Urteil des Familiengerichts hatte keinen Erfolg und das Oberlandesgericht bestätigte, dass Übernachtungen beim getrenntlebenden Vater grundsätzlich zum Umgangsrecht gehören. Kinder sollen, so das Urteil, Vater oder Mutter nicht ausschließlich als „Sonntagseltern“ erleben und Übernachtungen seien wichtig für die Eltern-Kind-Bindung. Eine Altersgrenze für Übernachtungen gebe es in der Rechtsprechung nicht, wodurch es hierbei also zweitrangig ist, ob das Kind zwei, vier oder zehn Jahre alt ist. Bereits im Jahr 2008 kam das Oberlandesgericht Zweibrücken bei einem ähnlichen Fall zum selben Ergebnis (Az.: 5 UF 74/08).
Nur wenn eine Übernachtung nachweislich dem Wohl des Kindes schadet, kann eine Übernachtung trotz Umgangsrecht verwehrt werden. Beim Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken unterstellte die Mutter ihrem ehemaligen Partner zwar Alkohol- und Drogenmissbrauch, konnte hierbei jedoch keine stichhaltigen Beweise liefern und auch ein als Sachverständiger bestellter Facharzt konnte diese Umstände nicht bestätigen.
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