Testament widerrufen - die Möglichkeiten

Widerruf eines Testaments – Möglichkeiten und Wege

Der letzte Wille ist eine sehr emotionale und private Angelegenheit. Da niemand wissen kann, was passiert und wie schnell das Leben vorbei sein kann, sorgen viele Menschen richtigerweise vor und errichten ein Testament. Im Laufe der Zeit kommt es jedoch häufig vor, dass sich die Lebensumstände verändern. Dies kann dazu führen, dass sich der Wille für die Vermögensaufteilung nach dem Tod im Vergleich zu dem bestehenden Testament ändert.

Wir klären in diesem Artikel, was in diesen Fällen zu tun ist und klären für Sie die wichtigsten Fragen:




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Kann ein Testament widerrufen werden?

Die Antwort auf diese Frage ist denkbar einfach und lautet ja. Bei einem Testament handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die jederzeit widerrufen werden kann. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, die wir im Folgenden aufzeigen.

Wichtig zu wissen ist, dass es für den Widerruf eines Testaments unerheblich ist, ob ein eigenhändiges Testament oder ein notarielles Testament widerrufen wird. Für beide gelten die gleichen Regeln.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch im Falle von gemeinschaftlichen Testamenten. Bei diesen sind besondere Umstände zu berücksichtigen. Hierzu später mehr.



Wie kann ein Testament widerrufen werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um ein Testament zu widerrufen. Hierbei kann sich der Betreffende entscheiden, ob er eine neue Erbregelung treffen will oder schlicht die im Testament getroffene Regelung aufheben möchte. Im letzteren Fall würde dann die gesetzliche Erbfolge greifen.

Entscheidend ist, dass der Wille des Erblassers zur Aufhebung des Testaments klar nach außen ersichtlich wird.


Widerruf eines notariellen oder hinterlegten Testaments

Ein bei einem Notar oder dem Gericht hinterlegtes Testament kann vom Erblasser widerrufen werden, indem er sich das Testament herausgeben lässt. Dadurch wird die Hinterlegung beendet und das Testament gilt als widerrufen.


Widerruf durch Vernichtung des Testaments

Wird ein Testament von seinem Verfasser zerrissen, verbrannt oder auf andere Weise zerstört, gilt auch dies als Widerruf. Durch dieses Verhalten hat der Erblasser klar zu erkennen gegeben, dass die von ihm errichtete und nun zerstörte letztwillige Verfügung nicht mehr gelten soll.

Ausreichend hierfür ist auch das Durchstreichen des Textes oder das Herausschneiden eines privaten Siegels.

Nicht ausreichend ist es hingegen, das Testament ohne es zu zerknüllend in den Papierkorb zu werfen.


Errichtung eines Widerrufstestaments

Wird vom Erblasser ein neues Testament errichtet, das im Widerspruch zu dem Vorherigen steht, dann wird dadurch das alte Testament ganz oder teilweise unwirksam. Hierbei ist zu unterscheiden, ob das neue Testament den letzten Willen umfassend neu regelt und daher alle Erklärungen im älteren Testament aufhebt oder ob nur einzelne Punkte geregelt werden. Hierzu ein Beispiel.

In dem ersten Testament wird geregelt, dass A das Haus in Berlin und B den vorhandenen Schmuck und das sonstige Vermögen erben soll. Im späteren Testament wird dann geregelt, dass der C den gesamten vorhandenen Schmuck erben soll.

In diesem Fall bezieht sich der Widerspruch nur auf den vorhandenen Schmuck. Daher ist das erste Testament nur teilweise widerrufen worden. Es gilt daher das erste Testament, soweit das Haus und das sonstige Vermögen betroffen ist und das zweite Testament, soweit der Schmuck betroffen ist.

Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann in dem später errichteten Testament ausdrücklich festhalten, dass das ältere Testament widerrufen wird und nur das nun neu errichtete gelten soll.


Widerruf durch Änderung am Testament

Auch die Änderung an einem bestehenden Testament stellt einen Teilwiderruf dar. Dies ist beispielsweise möglich, indem Textpassagen durchgestrichen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Hierbei sollte jedoch zwingend beachtet werden, dass die Änderung erneut durch eine Unterschrift bestätigt werden müssen. Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Werden Ergänzungen unterhalb der Unterschrift angefügt und erfolgt darunter keine Unterschrift mehr, so sind diese Ergänzungen unwirksam.



Widerruf des Widerrufs beim Testament

Auch der Widerruf des Widerrufs ist jederzeit möglich. Der erneute Widerruf kann in den oben aufgezeigten Möglichkeiten erfolgen. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Wird der Widerruf widerrufen, gilt im Zweifel das ursprünglich widerrufene Testament, als hätte es den ersten Widerruf nie gegeben.



Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich etwas schwieriger gestalten. Hier sind zwei Personen an dem Testament beteiligt, die unter Umständen wechselseitige Verfügungen treffen.

Zu Lebzeiten können beide Ehegatten das gemeinschaftliche Testament jederzeit zusammen widerrufen. Auch ein Einseitiger Widerruf durch einen Ehegatten ist möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Widerrufs ist jedoch, dass dem anderen Ehegatten die Widerrufserklärung in notariell beurkundeter Form zugeht.

Nach dem Tod des ersten Ehegatten tritt im Hinblick auf die enthaltenen wechselseitigen Verfügungen eine Bindungswirkung ein. Das heißt ab diesem Zeitpunkt kann das Testament im Hinblick auf diese wechselseitigen Verfügungen nicht mehr widerrufen werden. Das heißt, es kann auch kein anderslautendes Testament errichtet werden, weil dieses unwirksam ist.

Dem überlebenden Ehegatten bleibt nur die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Sofern dies geschieht kann auch ein anderslautendes Testament wirksam errichtet werden.



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Widerruf eines Testaments – Möglichkeiten und Wege Zuletzt aktualisiert: 30.10.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen