Unverheiratete Paare – Das müssen Sie beim Erbe beachten
Die Zahl von Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder, die dauerhaft nicht heiraten, wird in Deutschland immer größer. Viele Regelungen insbesondere im Familien- und Erbrecht werden jedoch wesentlich durch die Institution der Ehe beeinflusst. Aus dem fehlenden Trauschein ergeben sich gerade im Erbrecht einige Besonderheiten, welche Sie zwingend beachten müssen, um Ihren letzten Willen wirksam abzusichern. Wir klären für Sie im folgenden Artikel die wichtigsten Fragen:
Inhaltsverzeichnis
- Was passiert, wenn kein Testament errichtet wird?
- Was ist beim Testament für den Lebenspartner zu beachten?
- Können auch unverheiratete Paare ein sogenanntes Berliner Testament errichten?
- Was gilt für die Bestattung und deren Kosten?
- Welche steuerlichen Besonderheiten bestehen?
- Was gilt bei verlobten Paaren?
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Was passiert, wenn kein Testament errichtet wird?
Wurde kein Testament errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, es erben, falls vorhanden, ein Ehepartner und die eigenen Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des verstorbenen oder die Geschwister, Nichten und Neffen. Der Partner, mit dem man etwa Jahrzehnte zusammengelebt hat, geht dann leer aus.
Dies kann insbesondere dann bitter werden, wenn das Paar in einem Haus wohnte, dass dem Verstorbenen gehörte. In diesem Fall kann es dem überlebenden Partner passieren, dass er quasi über Nacht von den Erben vor die Türe gesetzt wird.
Wer seinen nicht ehelichen Lebenspartner für den Ernstfall absichern möchte, sollte daher dringend ein Testament aufsetzen. Hierbei kann es ratsam sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um sicherzugehen, dass der letzte Wille auch tatsächlich berücksichtigt wird.
Was ist beim Testament für den Lebenspartner zu beachten?
In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Das heißt, der Testamentsersteller kann die Erbfolge nach seinem Belieben gestalten und als Erben einsetzen, wen er möchte. Dies gilt natürlich auch für den Lebenspartner. Allerdings ist hierbei stets darauf zu achten, dass der letzte Wille klar und deutlich formuliert ist, um mögliche Interpretationsspielräume auszuschließen. Da der Erblasser nach seinem Tod nicht mehr gefragt werden kann, wird das Testament im Zweifelsfall stets nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers ausgelegt. Klare und unzweideutige Formulierungen helfen hier, um Streit unter den Erben zu verhindern.
Auch in formeller Hinsicht müssen alle zwingenden gesetzlichen Vorgaben für das Testament nach § 2247 BGB eingehalten werden. Es muss daher zwingend handschriftlich errichtet und unterschrieben werden.
Außerdem muss bei den Überlegungen bedacht werden, dass die Erbschaftssteuer schon ab einem Wert von 20.000 Euro fällig werden kann und möglicherweise Pflichtteilsansprüche der Nachkommen oder eines noch bestehenden Ehegatten des Erblassers bestehen können. Um sämtliche wesentlichen Details zu berücksichtigen und ihre Erbfolge rechtssicher zu gestalten, ist es empfehlenswert, sich von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Können auch unverheiratete Paare ein sogenanntes Berliner Testament errichten
Das sogenannte Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, welches Ehegatten zusammen aufsetzen können und darin die Erbfolge im Detail bestimmen. Der Vorteil besteht darin, dass ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr widerrufen werden kann.
Diese Art des Testaments ist allerdings nur für Ehegatten vorgesehen. Unverheiratete Paare können daher kein entsprechendes Testament errichten. Diesen bleibt nur die Möglichkeit, jeder für sich ein eigenes Testament aufzusetzen. Diese sind jedoch jederzeit frei widerrufbar, also auch nach dem Tod des Partners. Wer eine Bindung über den Tod hinaus sicherstellen will, der hat jedoch die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen.
Was gilt für die Bestattung und deren Kosten?
Es kommt darauf an, ob der Lebenspartner durch ein Testament zum Erben berufen ist. Besteht ein Testament, dass den überlebenden Lebenspartner zum Erben beruft, kann er bei der Bestattung mitreden und muss auch für die Kosten entsprechend mit aufkommen.
Liegt ein Testament nicht vor, darf der Lebenspartner auch bei der Bestattung nicht mitbestimmen, es sei denn, die Erben lassen dies zu. Sind keine Erben vorhanden und der Staat übernimmt die Bestattung, kann es ihm sogar passieren, dass er keinerlei Auskunft zur Bestattung erhält. Die Kosten muss er jedoch in diesem Falle nicht tragen.
Eine Alternative besteht darin, jeweils gegenseitig eine Vollmacht für die Totenfürsorge zu erstellen. Diese erlaubt es dem Partner, entsprechenden Einfluss auf die Bestattung des Verstorbenen zu nehmen.
Soweit in gesetzlichen Regelungen das Wort „Lebenspartner“ verwendet wird, bezieht sich dies nur auf gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz führen.
Welche steuerlichen Besonderheiten bestehen?
Auch bei der Erbschaftsteuer gibt es Abweichungen zu den Regeln bei Ehegatten. Unverheiratete Partner haben lediglich einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Dieser kann schnell erheblich überschritten sein, etwa wenn ein Haus oder eine Eigentumswohnung bestehen. Aus diesem Grunde sollten sich insbesondere unverheiratete Paare genau überlegen, wie Sie die Erbangelegenheiten im Detail gestalten.
Hierbei handelt es sich um ein komplexes Thema, dass vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Es ist daher ratsam, zur Regelung dieser Angelegenheiten einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen.
Was gilt bei verlobten Paaren?
Hat sich ein Paar verlobt, ist jedoch noch nicht vor einem Standesamt getraut worden, gelten die gleichen Regelungen wie für unverheiratete Paare. Das Gesetz sieht in dieser Hinsicht keine Besserstellung für verlobte Paare vor. Auch hier gilt es ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten.
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