Rückforderung von Renditeobjekten nach Scheidung
Schwiegereltern können geschenkte Renditeobjekte wegen Scheitern der Ehe des Kindes nicht zurückfordern
Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner/in eine Immobilie, die lediglich als Renditeobjekt genutzt wird und scheitert die Ehe später, so können die Eltern sich nicht auf einen sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen und eine Rückzahlung gegen das Schwiegerkind geltend machen. Etwas anderes kann nur bei Schenkungen als Familienheim gelten.
Per Definition handelt es sich bei Schenkungen um unentgeltliche Zuwendungen durch die das Vermögen eines anderen bereichert werden soll und gerade keine Gegenleistung gefordert werde. Das Gesetz sieht auf Grund des unentgeltlichen Charakters der Schenkung eine Rückforderung des Geleisteten grundsätzlich nur dann vor, wenn eine schwere Verfehlung des Schenkers gegen den Beschenkten erfolgt ist. Entscheidend ist hierbei insbesondere das Motiv, welches zu Schenkung bewegt hat und damit verbunden die Frage aufwirft, ob der Schenker den Wert der Schenkung zurückfordern kann, wenn das Motiv nachträglich entfällt.
Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung kommt der sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB in Betracht. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dann gegeben, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht, oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Ein Festhalten am Vertrag muss danach unzumutbar sein.
Eine solche Geschäftsgrundlage kann bei Schenkungen von Immobilien durch Eltern an ihr Kind und dessen Ehepartner/in, der Fortbestand der Ehe der beiden sein, wenn tatsächlich eine ausschließliche ehebedingte Zuwendung vorliegt.
Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Eheparter/in eine Immobilie, damit die Eheleute sie als Familienheim nutzen und so die Beziehungs- und Lebensgestaltung fördern, so liegt eine direkt ehebedingte Zuwendung vor. Scheiden sich die Eheleute, so fällt die Geschäftsgrundlage nachträglich weg. Unter Umständen ist hierbei also an eine Rückforderung zu denken.
Anders ist dies, wenn die Eltern die Immobilien gerade nicht zu Zwecken der Selbstnutzung durch die Eheleute, sondern bspw. als Renditeobjekt für die oder, weil sich die Eltern einer Renovierungslast oder nachbarschaftlicher Streitigkeiten entziehen wollen, schenken. Hierbei fehlt es regelmäßig am Vorliegen der ehebedingten Zuwendung; der Fortbestand der Ehe ist lediglich ein weiteres und nicht ausschließliches Motiv für die Übertragung, während der Zweck „Renditeobjekt“ überwiegt. Eine Rückforderung des Schenkungswerts scheidet regelmäßig aus.
Ziehen Eltern also in Erwägung, ihrem Kind und dem Schwiegerkind Schenkungen insbesondere von größerem Wert zuzuwenden, so soll zu Vermeidung späterer unerfreulicher Ereignisse darauf geachtet werden, die ausschließliche Ehebedingtheit bei der Schenkung festzulegen.
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Peter-Axel Hummelmann
Rechtsanwalt
Erfahrene Anwälte aus Erlangen - Kanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen
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