MPU erforderlich bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrt mit 1,1 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

MPU ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

MPU erforderlich bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrt mit 1,1 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (BVerwG Urt. v. 17.03.2021, 3 C /20)

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung und damit verbundenem (künftigen) Alkoholmissbrauch ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,1 ‰ oder mehr aufweist und dabei keine alkoholbedingen Ausfallerscheinungen zeigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind im Rahmen eines medizin-psychologischen Untersuchung (MPU) die Zweifel an der Fahreignung vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen.

 

Regelmäßig finden im Rahmen von Polizeikontrollen Alkoholtests statt: das Pusten ins Röhrchen bestimmt den Atemalkohol. Bei kurz zuvor konsumierten Getränken ist allerdings der Atemalkohol häufig sehr hoch, weshalb mittels Blutentnahme die Blutalkoholkonzentration (BAK) Abhilfe schaffen kann.

Bei Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) wird nicht nur ein Fahrverbot verhängt (§ 44 StGB), sondern vielmehr die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen (§§ 69 ff. StGB). Will der Betroffene seine Fahrerlaubnis wiedererlangen, so bedarf es einer Neuerteilung, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

Das BVerwG hat sich im Zuge dessen mit der Frage beschäftigt, wann es bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer MPU – oder im Volksmund „Idiotentest“ genannt – bedarf. Das Gesetz sieht hierfür in § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterschiedliche Gründe vor, so bspw. bei zweifacher Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ab 0,5 ‰, bei einer BAK von über 1,6 ‰ beim Führen eines Fahrzeugs, bei Alkoholmissbrauch, oder bei Alkoholabhängigkeit.

Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Zum Kriterium der „begründeten Annahme des Alkoholmissbrauchs“ gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 17.03.2021, 3 C /20) Stellung genommen: es liegen begründete Tatsachen über die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch vor, wenn bei einer BAK von unter 1,6 ‰ keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. taumeln, lallen, Schlangenlinien fahren, etc.) auftreten, denn dies spreche für Alkoholgewöhnung. Hingegen vermeidet derjenige eine MPU, wer typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, sofern keine sonstigen in § 13 FeV genannten Kriterien vorliegen.

Demjenigen, der sich einer angeordneten MPU verweigert, darf die Behörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis versagen, § 11 Abs. 8 FeV.

Felix von Pierer

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MPU ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen