Keine Rückerstattung von Ticketkosten bei coronabedingtem Ausfall und Gutscheinersatz
Die Coronapandemie treibt seit 2020 ihr Unwesen. Noch heute sind die Folgen vom Beginn der Pandemie – sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht – spürbar. Ein derartiger Ausnahmezustand, wie die Pandemie ihn mit sich brachte, war bis zur letzten Sekunde nicht abzusehen, weshalb finanzielle Dispositionen getroffen wurden, auf welche der Ausbruch der Pandemie negative Auswirkung hatte. Mittlerweile wurden in unterschiedlichen Bereichen Gesetze erlassen, Recht gesprochen und Sicherheit geschaffen.
Aktuelles Urteil des BGH zum Thema Rückerstattung bei Ticketkauf
So nun auch im Bereich des Ticketkaufs mit neustem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2022 (Az. VIII ZR 329/21): danach kann nunmehr der Käufer von Veranstaltungstickets den Ticketpreis nicht von den Verkaufsstellen zurückfordern, wenn nach pandemiebedingter Absage ein Gutschein vom Veranstalter als Ersatz angeboten worden ist.
Hintergrund des Urteils war eine klassische Dreipersonenkonstellation zwischen Veranstalter, Verkaufsstelle (so bspw. eventim) und Käufer. Begründet hat der BGH die Entscheidung damit, dass Verkaufsstelle und Veranstalter und damit verbunden deren Pflichten strikt zu trennen sind:
- Pflicht des Veranstalters ist das Veranstalten der Veranstaltung selbst.
- Pflicht der Verkaufsstelle ist ausschließlich, dem Käufer ein „Recht zum Zutritt zur Veranstaltung“ in Form des gültigen Tickets zu verschaffen.
Für Absagen durch den Veranstalter haftet die Verkaufsstelle jedoch nicht. Darüber hinaus liege zwar eine schwerwiegende Änderung eines zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstands vor, ein Festhalten am Vertrag sei jedoch durch Anbieten eines Gutscheins für die ausgefallene Veranstaltung dem Käufer zumutbar.
Unser rechtlicher Tipp
Achten Sie darauf, ob für pandemiebedingte Veranstaltungsabsagen durch den Veranstalter ein Gutschein angeboten worden ist, oder nicht. Wurde keiner angeboten, so sieht die Rechtslage nämlich anders aus.
Verfasst von Rechtsanwältin Vanessa Bergmann