Düsseldorfer Tabelle ab 2024 - Kindesunterhalt

Düsseldorfer-Tabelle ab 2024

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2024

Kindesunterhalt Tabelle 2024



Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
bis 2.100 Euro 480 Euro 511 Euro 645 Euro 689 Euro 100 % 1.200 / 1.450 Euro
2.101 - 2.500 Euro 504 Euro 579 Euro 678 Euro 724 Euro 105 % 1.750 Euro
2.501 - 2.900 Euro 528 Euro 607 Euro 710 Euro 758 Euro 110 % 1.850 Euro
2.901 - 3.300 Euro 552 Euro 634 Euro 742 Euro 793 Euro 115 % 1.950 Euro
3.301 - 3.700 Euro 576 Euro 662 Euro 774 Euro 827 Euro 120 % 2.050 Euro
3.701 - 4.100 Euro 615 Euro 706 Euro 826 Euro 882 Euro 128 % 2.150 Euro
4.101 - 4.500 Euro 653 Euro 750 Euro 878 Euro 938 Euro 136 % 2.250 Euro
4.501 - 4.900 Euro 692 Euro 794 Euro 929 Euro 993 Euro 144 % 2.350 Euro
4.901 - 5.300 Euro 730 Euro 838 Euro 981 Euro 1.048 Euro 152 % 2.450 Euro
5.301 - 5.700 Euro 768 Euro 882 Euro 1.032 Euro 1.103 Euro 160 % 2.550 Euro
5.701 - 6.400 Euro 807 Euro 926 Euro 1.084 Euro 1.158 Euro 168 % 2.850 Euro
6.401 - 7.200 Euro 845 Euro 970 Euro 1.136 Euro 1.213 Euro 176 % 3.250 Euro
7.201 - 8.200 Euro 884 Euro 1.014 Euro 1.187 Euro 1.268 Euro 184 % 3.750 Euro
8.201 - 9.700 Euro 922 Euro 1.058 Euro 1.239 Euro 1.323 Euro 192 % 4.350 Euro
9.701 - 11.200 Euro 960 Euro 1.102 Euro 1.290 Euro 1.378 Euro 200 % 5.050 Euro

Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.







Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst

Infolge der erheblichen Preissteigerungen, wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Veröffentlichung der neuen Mindestunterhaltverordnung, welche als Grundlage der Düsseldorfer Tabelle gilt, wurden auch für das Jahr 2024 die Unterhalts- sowie Selbstbehaltssätze deutlich angehoben.

Die Erhöhung der Regelbedarfe führt zu einem höheren Mindestunterhalt, welcher der Sicherung des Existenzminimums des Kindes dienen soll.

Unterhaltsverpflichtete in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 2024 schulden nun für Kinder bis zum fünften Lebensjahr 480 Euro, für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 551 Euro und ab dem 18. Lebensjahr 689 Euro. Davon ist jeweils das hälftige Kindergeld abzuziehen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht. Der jeweilige Zahlbetrag kann Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Gleichzeitig steht durch den steigenden Selbstbehalt zur eigenen Existenzsicherung weniger Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung. Dies führt unweigerlich gehäuft zu Mangelfällen.

Um das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbehalt und Mindestunterhalt etwas aufzulockern, wurden die Eingangsbeträge für die Einkommensstufen um jeweils 200 Euro angehoben. Das bedeutet beispielsweise, dass die zweite Einkommensstufe nicht mehr bei über 1.900 Euro monatlichem Nettoeinkommen, sondern bei über 2.100 Euro beginnt.

Diese Korrektur wird jedoch in den unteren Einkommensgruppen bei einer Unterhaltspflicht für mehr als ein Kind den Mangelfall kaum vorbeugen können. Der Unterhaltsbedarf wird in diesen Konstellationen daher nicht mehr unmittelbar aus der Tabelle ablesbar sein können.

Wir beraten und unterstützen Sie bei Fragen rund um das Unterhaltsrecht sehr gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Düsseldorfer-Tabelle ab 2024 Zuletzt aktualisiert: 25.01.2024 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen