Änderung bei Erbschaftssteuer zum Jahresbeginn 2023

Änderung bei Erbschaftssteuer zum Jahresbeginn 2023

Zum Beginn des Jahres 2023 wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich erhöht. Dies geschieht nicht durch eine Änderung des Erbrechts. Erreicht wird dieses Ziel mit der Änderung des Bewertungsgesetzes durch die Hintertür. Das Verschenken oder Vererben von Immobilien wird dadurch bis zu 20 % mehr Steuerkosten verursachen.

Steuererhöhung durch die Hintertür

Im Bewertungsgesetz ist festgelegt, durch welche Berechnungsformel der Wert von Immobilien ermittelt wird. Dieser Wert bildet die Grundlage für die zu entrichtende Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Mit der nun vorgenommenen Gesetzesänderung wird das Bewertungsgesetz an die bereits 2021 geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. Dadurch erreicht die Bundesregierung, dass der für die Berechnung der anfallenden Erbschafts- und Schenkungssteuer maßgebliche Wert ab dem 01.01.2023 deutlich höher ausfällt als zuvor. In der Folge steigt bei allen nach diesem Stichtag eintretenden Erbfällen auch die entsprechende Steuerlast.

So geschieht die rechnerische Werterhöhung

Für die Ermittlung des Immobilienwertes stehen zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Zum einen das Ertragswertverfahren und zum anderen das Sachwertverfahren. Zudem ist bei beiden Verfahren gleichsam ein Bodenrichtwert zu berücksichtigen

Werterhöhung beim Ertragswertverfahren

Beim Ertragswertverfahren wird neben dem Grundstückswert ermittelt, welcher wirtschaftliche Wert durch ein vorhandenes Gebäude erzielt werden kann. Dieser wirtschaftliche Wert resultiert beispielsweise aus dem Gewinn eines Unternehmens oder der Einnahme von Mieten. Dieses Verfahren kommt daher bei gewerblich genutzten Immobilen zur Anwendung.

Um bei diesem Berechnungsverfahren den rechnerischen Wert der Immobilien zu erhöhen werden ab dem 01.01.2023 die abzugsfähigen Bewirtschaftungskosten geändert und die Liegenschaftszinsen gesenkt.

Werterhöhung beim Sachwertverfahren

Bei nicht gewerblich genutzten Gebäuden lässt sich ein solcher Ertragswert regelmäßig nicht feststellen. Deshalb wird in diesen Fällen das Sachwertverfahren angewendet. Hierbei wird neben dem Grundstückswert der Gebäudewert auf der Grundlage des Herstellungswertes ermittelt. Hierfür wirkt insbesondere die Nutzungsdauer des Gebäudes einen erheblichen Einfluss auf den Gebäudewert aus.

Für Gebäude deren Wert mit dem Sachwertverfahren ermittelt werden wird nun die Nutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre erhöht. Zudem wird zukünftig ein festgelegter Regionalfaktor berücksichtigt.

Anhebung der Bodenrichtwerte

Darüber hinaus werden mit der Gesetzesänderung auch die Bodenrichtwerte angehoben. Diese Anhebung leistet ebenfalls einen Beitrag zur Werterhöhung.

Die vorgenommenen Gesetzesänderung können in Kombination miteinander zu dieser einer rechnerischen Werterhöhung von bis zu 20 % führen. Diese schlägt sich dann für die Betroffenen deutlich spürbar bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nieder.

Anhebung der Freibeträge angekündigt

Inzwischen hat die Bundesregierung angekündigt, zumindest wegen der erheblichen Belastungen durch die Inflation die geltenden Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuheben. Dadurch sollen jedoch nicht die Nachteile der geänderten Wertermittlung gemindert werden.

Da diese Freibeträge das letzte Mal im Jahr 2009 angepasst wurden, erscheint eine entsprechende Anpassung als überfällig. Wie weit diese Freibeträge letztlich dann angehoben werden, ist aktuell noch nicht absehbar.

Alte Rechtslage gilt noch bis Jahresende

Die alte Rechtslage gilt noch bis zum Jahresende 2022. Wer bereits konkrete Planungen zur Übertragung von Immobilien angestellt hat, der sollte nach Möglichkeit unverzüglich handeln, um noch von der aktuellen Rechtslage zu profitieren.

Allerdings sollte man sich deswegen nicht zu vorschnellen Vertragsschlüssen verleiten lassen. Andernfalls könnte der Frust im Nachgang deutlich schwerer wiegen als die ab nächstem Jahr erhöhte Steuerlast.

Änderung bei Erbschaftssteuer zum Jahresbeginn 2023 Zuletzt aktualisiert: 14.12.2022 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen