Verlust des Unterhalts durch falsche Angaben

In Unterhaltsverfahren gilt das Gleiche wie im Zivilprozess. Jeder Beteiligte ist verpflichtet die Wahrheit zu sagen.

In einem Unterhaltsverfahren, in dem die getrenntlebende Ehefrau vom Ehemann Unterhalt für die Trennungszeit verlangte, hatte sie nicht angegeben, dass sie eigenes Einkommen hatte. Auf gerichtlichen Hinweis, teilte sie mit, dass sie für den Lebensunterhalt Geld von Bekannten bekomme, welches zurückbezahlt werden müsse.

Tatsächlich hatte die Ehefrau einen sogenannten Minijob angenommen, den sie trotz Nachfrage des Gerichts verschwieg. Der Ehemann konnte bezüglich des Erwerbseinkommens der Ehefrau Zeugen benennen. Die Ehefrau musste dann einräumen, dass sie einen Minijob hat.

Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau den Unterhaltsanspruch versagt. Das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Aktenzeichen 3 UF 92/17) hielt die Inanspruchnahme des Ehemannes für grob unbillig.

Der Ehefrau ist es zumutbar ihre Tätigkeit auszuweiten und den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Fazit:

In Unterhaltsverfahren ist wahrheitsgemäß der vollstäändige Sachverhalt vorzutragen, damit der Unterhaltsanspruch nicht versagt wird. Ganz abgesehen davon, dass es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen kann.

Die Ehefrau hätte durch ihr Verhalten im o. g. Unterhaltsverfahren auch mit einer Anzeige wegen Prozessbetrugs rechnen müssen. Ein eventueller strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch kommt nicht in Betracht, da die Ehefrau das Einkommen zu spät offengelegt hat.

Daher sollte jeder Verfahrensbeteiligte (früher Partei genannt) strengstens darauf achten, was er vorträgt bzw. vortragen lässt.

 

Weitere Informationen erhalten Sie gerne von RA Peter-Axel Hummelmann.

Verlust des Unterhalts durch falsche Angaben Zuletzt aktualisiert: 22.09.2020 von RA Peter-Axel Hummelmann