Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben – § 1361 BGB

Mit dem Eingehen der Ehe entstehen grundsätzlich zwei Unterhaltsansprüche: während des Zusammenlebens der sogenannte Familienunterhaltsanspruch (gemäß § 1360 BGB) sowie der sogenannte Trennungsunterhaltsanspruch (gemäß § 1361 BGB) ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten.

Ein Trennungsunterhalt setzt nach aktueller Rechtsprechung jedoch nicht voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.7.2019 – 4 UF 123/19). So schließt die bloße Nichtaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht aus.

Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht demnach in Fällen, in welchen beide Eheleute einvernehmlich und dauerhaft ihre Ehe von Anfang an ohne jede gemeinsame Lebensgestaltung geführt haben, bevor es zur Trennung gekommen ist.

Selbst wenn die Ehedauer dann nur gering war, führt dies nicht zu einer Verwirkung des Trennungsunterhalts (nach § 1579 BGB). Dieser besteht also auch bei nur kurzer Dauer der Ehe (vgl. § 1361 Abs.3 BGB).

Die konkrete Ausführung der ehelichen Lebensgestaltung nimmt demnach grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entstehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs.

Somit besteht nach Trennung der Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auch wenn die Ehegatten weder zusammengelebt haben noch zusammengezogen sind.

 

Erlangen, 29.01.2020

 

Peter-Axel Hummelmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben – § 1361 BGB Zuletzt aktualisiert: 31.01.2020 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen