Gerichtsurteil Beitragsbild

Sachverständigengutachten und Umgangsrecht mit eigenem Kind

OLG Nürnberg, 28.07.2020 – 9 UF 454/18 – Klare Anforderung für den Ausschluss des Umgangs mit dem eigenen Kind…

Jüngst hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Familiensache entschieden, in welcher ich die Interessen der Kindsmutter vertreten habe, dass ein Sachverständigengutachten benötigt wird, wenn ein Elternteil vom Umgang mit dem eigenen Kind ausgeschlossen wird.

Denn gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt, nur ergehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Durch das Sachverständigengutachten muss also eine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.
In dem Verfahren hatte das Amtsgericht – Familiengericht in Erster Instanz die Kindsmutter mit Beschluss vom Frühjahr 2018 an bis einschließlich Ende 2019 vom Umgang mit ihrem Kind ausgeschlossen.

Dabei hatte sich das Gericht im Wesentlichen auf die Aussagen einer vom Kindsvater beauftragten Kinderärztin mit psychotherapeutischer Zusatzqualifikation gestützt. Nach deren Stellungnahme das Kind traumatisiert und die Kindsmutter psychisch erkrankt sei.

Auf der Stellungnahme basierend entschied das Familiengericht: ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens!

Auf meinen Antrag hin stellte das Oberlandesgericht Nürnberg dann fest, dass die Kindsmutter in ihren Rechten verletzt worden ist: Es hätte ein Gutachten angefertigt werden müssen.

Denn nach der Rechtsprechung muss bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangs eine Entscheidung getroffen werden, welche sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Elternteils im jeweiligen Umgangsrecht als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, 14.07.2010, Az. 1 BvR 3189/09). Hierzu hat sich ein Gericht mit allen Besonderheiten des Einzelfalls auseinanderzusetzen und im Bedarfsfall auch die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu nutzen (vgl. BVerfG, aaO.)

Von dieser Möglichkeit machte das Familiengericht aber nicht Gebrauch. Mein Antrag nach § 62 FamFG hatte Erfolg.

Peter-Axel Hummelmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Sachverständigengutachten und Umgangsrecht mit eigenem Kind Zuletzt aktualisiert: 12.08.2020 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen