RENTEN- UND LEBENSVERSICHERUNG: WIDERSPRUCH ERHEBEN UND MEHR GELD RAUSHOLEN

Renten- und Lebensversicherung: Widerspruch erheben und mehr Geld rausholen

Gerade in Zeiten von finanziellen Engpässen kündigen viele Menschen ihre bestehenden Lebensversicherungen, um die Finanznot auszugleichen. Um die Jahrtausendwende waren private Renten- und Lebensversicherungen eine beliebte Geldanlage zur Alterssicherung. Allerdings sind viele von diesen kaum rentabel.

Aktuell werden durch die finanzielle Belastung aufgrund der Corona-Krise wieder verstärkt Lebensversicherungen gekündigt. Was hierbei jedoch oft übersehen wird: Im Falle einer Kündigung erhalten viele lediglich den in der Lebensversicherung vereinbarten Rückkaufswert. Dadurch entgeht ihnen meist viel Geld. Nicht selten müssen die Betroffenen sogar Verluste hinnehmen, da der Rückkaufswert geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge sein kann. Wenn Sie statt einer Kündigung einen Widerspruch gegen die Renten- oder Lebensversicherung erheben, können Sie im Regelfall wesentlich mehr Geld aus ihrer Police herausholen. Man spricht hier vom sogenannten Widerspruchsjoker.

Grundlage für den Widerspruchsjoker ist ein Urteil des Bundesgerichtshof – BGH, Urteil v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11 (1), welcher festgestellt hatte, dass im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und daher die Versicherung auch heute noch durch einen Widerspruch erfolgreich beseitigt werden kann. Betroffen sind neben Lebensversicherungen u. a. auch Riester- und Rürup-Rentenversicherungen.

Die erfahrenen Rechtsanwälte unserer Kanzlei Hummelmann v. Pierer & Kollegen haben bereits zahlreiche private Renten- und Lebensversicherungen geprüft und konnten für viele Mandanten lukrative Ergebnisse erzielen.



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1. Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Widerspruch gegen meine Lebensversicherung erheben?

11.03.2021

Eine Lebensversicherung kommt, wie auch eine private Rentenversicherung, nur zustande, wenn der Verbraucher ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss widerspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch regelmäßig noch keine wesentlichen Beiträge eingezahlt worden. In diesen Fällen ist ein Widerspruch nur sinnvoll, wenn man die Lebensversicherung nun lieber doch nicht abschließen möchte.

Bereits länger bestehende Renten- und Lebensversicherungen können auch heute noch durch einen Widerspruch beseitigt werden, wenn Sie über ihr bestehendes Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Dies ist bei vielen bestehenden Versicherungspolicen der Fall. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Belehrung inhaltlich falsch ist, nur an formalen Fehlern leidet oder gar ganz fehlt.

Eine wichtige Einschränkung besteht jedoch darin, dass die Renten- oder Lebensversicherung im Zeitraum zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen worden sein muss.

Haben Sie in diesem Zeitraum eine private Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen, kann es sich durchaus finanziell lohnen, diese von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unsere Kanzlei blickt auf eine langjährige praktische Erfahrung und Expertise beim Widerspruch gegen die Renten- oder Lebensversicherung zurück, wir helfen Ihnen gerne!



2. Was sind typische Fehler in den Widerspruchsbelehrungen?

11.03.2021

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sollen bis zu 60 % der Widerspruchsbelehrungen für Lebensversicherungen aus dem entsprechenden Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sein (2). Daher wurde in diesen Fällen die Frist für den Widerspruch bis heute nicht in Gang gesetzt. Diese können daher auch jetzt noch mit einem Widerspruch beseitigt werden.

Typische Fehler in den Widerspruchsbelehrungen sind:

  • Eine fehlerhafte Information über den Zeitpunkt, bis zu dem der Widerspruch eingelegt werden muss. So genügt es, wenn der Widerspruch zum Fristende nach 14 Tagen, bzw. 30 Tagen bei Versicherungen, die vor dem 08.12.2004 geschlossen wurden, abgesendet wurde. Nicht notwendig ist, dass der Widerspruch der Versicherung zu diesem Zeitpunkt bereits zugeht.
  • Eine fehlende Hervorhebung des Textes. So muss sich die Information über das Widerspruchsrecht deutlich vom übrigen Text abheben. Es genügt also nicht, wenn er einfach nur wie alle anderen Informationen auch in den Versicherungsbedingungen steht.
  • Eine fehlerhafte Information über die einzuhaltende Form des Widerspruchs. So wird in vielen Widerrufsbelehrungen angegeben, dass der Widerspruch in Schriftform zu erfolgen habe. Dies trifft jedoch auf Versicherungen, die nach dem 01.01.2002 geschlossen, wurden nicht zu. Bei diesen ist die Textform ausreichend.

Aber auch andere Fehlerquellen sind durchaus möglich. In einigen Ausnahmefällen kann es auch der Fall sein, dass eine Widerspruchsbelehrung überhaupt nicht erfolgte. Die Beweislast liegt bei der Versicherung. Auch in diesen Fällen beginnt die Frist für den Widerspruch erst gar nicht zu laufen. Daher kann auch heute noch erfolgreich ein Widerspruch erhoben werden.



3. Was geschieht nach einem Widerspruch mit der Lebensversicherung?

11.03.2021

Wenn Sie den Widerspruch erheben, kommt es darauf an, ob die Versicherung diesen akzeptiert. Tut Sie dies nicht, besteht die Möglichkeit, einen Ombudsmann oder einen Anwalt einzuschalten und einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen. Greift auch diese Möglichkeit nicht bleibt Ihnen nur der Gang zum Gericht, um Ihr Recht gegen das Versicherungsunternehmen durchzusetzen.

Ein erfolgreicher Widerspruch hat zur Folge, dass die Renten- oder Lebensversicherung erst gar nicht wirksam zustande kommt. Es entsteht somit ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Die getätigten Leistungen sind daher rückabzuwickeln. Sie können im Rahmen dieser Rückabwicklung verlangen, dass Ihnen Ihre eingezahlten Beträge, gegebenenfalls mit einem entsprechenden Zinssatz, zurückerstattet werden.



4. Wie viel mehr kann ich durch einen Widerspruch im Vergleich zu einer Kündigung erhalten?

11.03.2021

Ob Sie durch einen Widerspruch im Vergleich zu einer Kündigung mehr Geld zurückerhalten, hängt von vielen Faktoren ab. Daher ist eine genaue Prüfung anzuraten. Wenn jedoch der Rückkaufswert geringer ist als die eingezahlten Beträge, kann man mit dem Widerspruch in den meisten Fällen die entsprechende Differenz als Mehrertrag herausholen. Daneben kommt noch ein Nutzungsersatz in Form eines Zinses in Betracht.

Die Beweislast, dass der Versicherer mit dem einbezahlten Kapital tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftet hat, liegt jedoch bei dem Verbraucher. In einem Fall hatte ein Oberlandesgericht auf die Geschäftsberichte der Versicherung aus den entsprechenden Jahren abgestellt und auf dieser Grundlage einen Zinssatz als Nutzungsersatz in Höhe von 4,02 % ermittelt (3).

Das heißt, dass der klagende Verbraucher neben seinen eingezahlten Beträgen noch einen Zinsertrag in der entsprechenden Höhe auf einen Großteil seiner Beiträge vom Versicherer erstattet bekommen hatte. Lediglich auf den Risikoanteil sowie die Abschluss und Verwaltungskosten musste die Versicherung keinen Nutzungsersatz zahlen.

Nach einem zweiten Urteil des BGH aus dem Jahre 2015 – Az. IV ZR 384/14 (4) kann das Versicherungsunternehmen zwar seinerseits einen Nutzungsersatz für den vom Verbraucher genossenen Versicherungsschutz berechnen, hierbei dürfen die Versicherungsunternehmen jedoch nicht die Verwaltungs- und Abschlussgebühren heranziehen. Diese Beträge dürfen also nicht von den zu erstattenden Einzahlungen des Versicherungsnehmers abgezogen werden.

Es handelt sich um eine komplexe Materie, die teils nur schwer zu durchdringen ist. Daher sollten Sie sich bei diesem Unterfangen von einem kompetenten Rechtsanwalt unterstützen lassen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne!



5. Ich habe bereits gekündigt, kann ich dennoch den Widerspruch erheben?

11.03.2021

Ja. Auch wenn Sie Ihre private Renten- oder Lebensversicherung bereits gekündigt haben, können Sie erfolgreich einen Widerspruch erheben. So lag der Sachverhalt auch beim genannten Präzedenzurteil des BGH. Die Widerspruchsfrist wurde wegen der fehlerhaften Belehrung niemals in Gang gesetzt. Durch die Kündigung wird der laufende Versicherungsvertrag beendet, aber nicht gänzlich beseitigt. Er bestand dann für den Zeitraum zwischen Versicherungsschluss und Beendigung.

Durch den erfolgreichen Widerspruch kommt der Versicherungsvertrag jedoch gar nicht erst wirksam zustande. Daher gilt diese Widerspruchsfrist auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus. Es wird eine Situation hergestellt, nach welcher der Versicherungsvertrag nie bestanden hätte.



6. Lohnt es sich, einen Anwalt für einen Widerspruch hinzuzuziehen?

11.03.2021

Eindeutig ja. Es liegt eine hoch komplexe Rechtsmaterie vor, bei der es auf viele Feinheiten und Faktoren ankommt. Laien kommen hierbei schnell an ihre Grenzen. Spezialisierte Rechtsanwälte hingegen kennen die Schwachstellen der betreffenden Verträge und wissen, wo sie suchen müssen.

Sie wissen auch, welche Beträge im Rahmen von Vergleichsverhandlungen üblich sind und können so verhindern, dass Sie durch überzeugungsstarke Versicherungsjuristen mit einem zu geringen Betrag abgespeist werden. Zudem kennen sie die einschlägige Rechtsprechung und wissen daher, was im möglicherweise notwendigen Gerichtsverfahren zu beachten ist, um nicht durch einen Fehler den Prozesserfolg zu gefährden. Weiterhin besteht vor Gericht in den überwiegenden Fällen aufgrund der Höhe der Streitwerte ohnehin ein Anwaltszwang. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese üblicherweise die anfallenden Kosten übernehmen.



7. Fazit

11.03.2021
  • Renten- und Lebensversicherungen kommen nur wirksam zustande, wenn der Verbraucher nicht im Rahmen einer Frist widerspricht! Diese Frist beginnt bei Versicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden nur zu laufen, wenn eine formgerechte und fehlerfreie Widerspruchsbelehrung durch das Versicherungsunternehmen erfolgt ist.
  • Typische Fehler in der Widerspruchsbelehrung sind falsch bezeichnete Fristenden, eine fehlende Hervorhebung der Belehrung aus dem übrigen Text oder falsche Formvorgaben für den Widerspruch!
  • Durch einen erfolgreichen Widerspruch kommt der Versicherungsvertag nicht wirksam zustande. Alle getätigten Leistungen müssen daher in einem Rückgewährschuldverhältnis rückabgewickelt werden!
  • Sind die eingezahlten Beiträge höher, als der Rückkaufswert der Kündigung wird sich meist ein Widerspruch lohnen. Neben den eingezahlten Beiträgen kommt auch die Erstattung von Zinsen als Nutzungsersatz in Betracht.  
  • Der Widerspruch kann auch dann noch erfolgreich erhoben werden, wenn der Versicherungsvertrag bereits durch eine Kündigung beendet wurde.
  • Es lohnt sich, regelmäßig einen versierten Anwalt hinzuzuziehen. Es handelt sich um eine komplexe Materie, bei der dieser den Überblick behalten und das bestmögliche für Sie herausholen kann!


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Renten- und Lebensversicherung: Widerspruch erheben und mehr Geld rausholen Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen