Rechtssichere Gestaltung Darlehensvertrag durch Anwalt

Rechtssichere Gestaltung eines (privaten) Darlehensvertrags



Alle Informationen zum Darlehensvertrag

25.01.2021

Darlehensverträge sind aus unserer Gesellschaft und Wirtschaft nicht hinwegzudenken. Diese bestehen in vielfältigen Gestaltungen und ermöglichen Anschaffungen, die andernfalls nicht zu bewältigen wären. Da Darlehensverträge häufig auf längere Zeit angelegt sind und mit nicht unerhebliche Risiken für beide Seiten verbunden sind, kommt es häufig im Laufe der Zeit zu Unstimmigkeiten und in deren Folge zu langwierigen Gerichtsprozessen. Diese lassen sich durch eine vorausschauende Gestaltung auf ein Mindestmaß reduzieren.

Es stellen sich vielfältige komplexe Fragen um die Gestaltung von Darlehensverträgen. Unsere Kanzlei hat schon häufig Mandanten bei der Gestaltung von Darlehensverträgen unterstützt und dadurch eine rechtssichere Grundlage für ein streitfreies Vertragsverhältnis gelegt. Sie haben konkrete Fragen dazu oder möchten einen Darlehensvertrag durch uns rechtssicher gestalten lassen, dann nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen in Erlangen auf.



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1. Was ist ein Darlehensvertrag?

25.01.2021

Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, bei welchem die eine Person als Darlehensgeber der anderen Person als Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Im Gegenzug zahlt der Darlehensnehmer i. d. R. einen vereinbarten Zins und muss nach Ende der vereinbarten Laufzeit oder nach Kündigung des Darlehensvertrages den Geldbetrag zurückzahlen. Regelmäßig geschieht die Rückzahlung bereits während der Laufzeit in Raten.

Zu unterscheiden ist vom „einfachen“ Darlehensvertrag der Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser liegt vor, wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Für diese Konstellation gelten besondere gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers.



2. Welche Form muss ein Darlehensvertrag haben?

25.01.2021

Es kommt darauf an, welcher Typ des Darlehensvertrages vorliegt. Der „einfache“ Darlehensvertrag kann formfrei allein durch mündliche Abrede getroffen werden. Es müssen nur zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die jeweils dem anderen Vertragspartner zugehen. Aus Beweissicherungsgründen sollten diese jedoch im gegenseitigen Interesse regelmäßig schriftlich fixiert werden.

Im Falle des Verbraucherdarlehensvertrages ist die Schriftform gem. § 492 BGB zwingend vorgeschrieben. Zudem muss er auch inhaltlich besonderen gesetzlichen Anforderungen genügen.



3. Welche Angaben müssen in einen Darlehensvertrag?

25.01.2021

"Einfacher" oder privater Darlehensvertrag

Der „einfache“ Darlehensvertrag muss zwingend lediglich die Vertragsparteien, also den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer und den Darlehensbetrag enthalten. Fehlen weitere Vereinbarungen, ist der Vertrag dennoch wirksam. Wird ein Zins nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt stillschweigend der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB aktuell 4 %. Ein zinsloses Darlehen ist durch ausdrückliche Vereinbarung möglich.

Eine Laufzeit muss nicht zwingend vereinbart werden. Sie kann sich aus der durch die Ratenhöhe zu berechnenden Zeit der Tilgung ergeben. Werden weder Laufzeit noch Raten vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall wird die Rückzahlung des Betrages drei Monate nach der Kündigung fällig.

Verbraucherdarlehensvertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss darüber hinaus weitere Inhalts (492 BGB) und Informationsangaben (493 BGB) enthalten.

Diese sind in Art. 247 § 6 EGBGB aufgeführt und umfassen sämtliche Vertragsbedingungen, insbesondere:

  • den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und -nehmers sowie die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
  • die Art des Darlehens,
  • neben dem Gesamtbetrag auch den Nettodarlehensbetrag zzgl. des effektiven Jahreszins,
  • den Sollzinssatz, zzgl. Bedingungen und Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung,
  • die Vertragslaufzeit sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, den Hinweis zu einem Anspruch auf einen Tilgungsplan und das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
  • die Auszahlungsbedingungen zzgl. aller sonstigen Kosten sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
  • einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, Verzugszinssatz- und kosten sowie die Art und Weise der etwaigen Anpassung,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
  • das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Fehlen vorgeschriebene Angaben oder sind diese fehlerhaft so kann dies zur unwirksam des Vertrages führen, wenn keine Heilung nach. § 494 BGB möglich ist.


4. Wann ist ein Darlehensvertrag rechtswirksam?

25.01.2021

Ein Darlehensvertrag ist wirksam, wenn er gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften vereinbart wurde und gegen keine gesetzlichen Bestimmungen - wie Wucher (§ 138 BGB) - verstößt. Im Falle des „einfachen“ Darlehensvertrages genügt hierzu eine mündliche Vereinbarung. Ein schriftlicher Vertrag ist hierzu nicht notwendig. Es müssen lediglich die abgegebenen Willenserklärungen gegenseitig zugehen.

Im Falle des Verbraucherdarlehensvertrages wird dieser hingegen erst wirksam, wenn ein schriftlicher Vertrag mit dem gesamten, zwingend vorgeschriebenem, Mindestinhalt vorliegt.



5. Wann endet ein Darlehensvertrag?

25.01.2021

Ein Darlehensvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Diese kann sich auch aus den vereinbarten Tilgungsbestimmungen ergeben. Wird keine Vertragslaufzeit vereinbart, endet der Darlehensvertrag durch eine Kündigung.



6. Kann ein Darlehensvertrag rechtswidrig sein?

25.01.2021

Ja, ein Darlehensvertrag kann rechtswidrig sein. Dies ist insbesondere bei Verbraucherdarlehensverträgen der Fall, welche den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Kriterien nicht genügen.

Eine Rechtswidrigkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Darlehensgeber eine finanzielle Notlage des Darlehensnehmers ausnutzt, um sich durch überzogene Rückzahlungsbedingungen unangemessen zu bereichern.

In Ausnahmefällen kann ein Kreditvertrag auch rechtswirksam sein, da ein zweiter Darlehensnehmer (bspw. Ein Familienangehöriger) durch den Darlehensgeber vorgeschrieben wird, der zum eigentlichen Darlehensnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis steht und selbst nicht einmal ansatzweise über die finanziellen Mittel verfügt, den Pflichten aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Betroffene durch sein Einkommen nicht einmal die anfallenden Zinsen zahlen kann.



7. Kann ich einen Darlehensvertrag kündigen oder aufheben?

25.01.2021

Ja, es besteht ein Kündigungsrecht. Das Gesetz räumt dem Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber in § 489 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht ein. Daneben besteht für Darlehensgeber und -nehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Zudem kann im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht bestehen. In diesem Fall kann sich der Verbraucher durch Widerruf von dem Vertrag lösen.

Außerdem ist es jederzeit möglich, durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen den Darlehensvertrag zu beseitigen.



9. Fazit zum Darlehensvertrag

25.01.2021
  • Beim Darlehensvertrag erhält der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber einen Geldbetrag, den er zum Vertragsende verzinst zurückzahlen muss.
  • Es ist zwischen „einfachen“ Darlehensverträgen und Verbraucherdarlehensverträgen zu differenzieren.
  • Ein „einfacher“ Darlehensvertrag kann formfrei geschlossen werden. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss neben der Schriftform weitere gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben nach §§ 492, 493 BGB enthalten.
  • Ein einfacher Darlehensvertrag ist wirksam, wenn er zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nur wirksam, wenn er allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Ein Darlehensvertrag endet durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Im Falle des Verbraucherdarlehensvertrages ist auch eine Beendigung durch Widerruf möglich.


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Rechtssichere Gestaltung eines (privaten) Darlehensvertrags Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen