Düsseldorfer Tabelle 2022 - Kindesunterhalt

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2023

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01. Januar 2023.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind 250 Euro.

Kindesunterhalt Tabelle 2023



Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
bis 1.900 Euro 437 Euro 502 Euro 588 Euro 628 Euro 100 % 1.120 / 1.370 Euro
1.901 - 2.300 Euro 459 Euro 528 Euro 618 Euro 660 Euro 105 % 1.650 Euro
2.301 - 2.700 Euro 481 Euro 553 Euro 647 Euro 691 Euro 110 % 1.750 Euro
2.701 - 3.100 Euro 503 Euro 578 Euro 677 Euro 723 Euro 115 % 1.850 Euro
3.101 - 3.500 Euro 525 Euro 603 Euro 706 Euro 754 Euro 120 % 1.950 Euro
3.501 - 3.900 Euro 560 Euro 643 Euro 753 Euro 804 Euro 128 % 2.050 Euro
3.901 - 4.300 Euro 595 Euro 683 Euro 800 Euro 855 Euro 136 % 2.150 Euro
4.301 - 4.700 Euro 630 Euro 723 Euro 847 Euro 905 Euro 144 % 2.250 Euro
4.701 - 5.100 Euro 665 Euro 764 Euro 894 Euro 955 Euro 152 % 2.350 Euro
5.101 - 5.500 Euro 700 Euro 804 Euro 941 Euro 1.005 Euro 160 % 2.450 Euro
5.501 - 6.200 Euro 735 Euro 844 Euro 988 Euro 1.056 Euro 168 % 2.750 Euro
6.201 - 7.000 Euro 770 Euro 884 Euro 1.035 Euro 1.106 Euro 176 % 3.150 Euro
7.001 - 8.000 Euro 805 Euro 924 Euro 1.082 Euro 1.156 Euro 184 % 3.650 Euro
8.001 - 9.500 Euro 840 Euro 964 Euro 1.129 Euro 1.206 Euro 192 % 4.250 Euro
9.501 - 11.000 Euro 874 Euro 1.004 Euro 1.176 Euro 1.256 Euro 200 % 4.950 Euro

Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. 2021 I 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.


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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2023 Zuletzt aktualisiert: 12.12.2022 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen