Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 – Unterhaltsschuldner aufgepasst!

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2020 geändert. Die aktualisierte Tabelle ist auf der Internetseite des OLG Düsseldorf abrufbar.

Wer einen dynamisierten Kindesunterhaltstitel hat erstellen lassen, muss daran denken, dass er seinen Dauerauftrag für die Zeit ab 01.01.2021 entsprechend anpasst, da er sonst automatisch in Verzug gerät!

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist weder ein Gesetz noch eine Verordnung. Sie ist ein Maßstab, welcher durch Koordinierungsgespräche aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e. V. zustande kommt.

Der angemessene Barunterhalt soll möglichst pauschal festgelegt sein, um den Unterhalt in einfach gelagerten Fällen gerecht zu bemessen und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle.

Erstmalig wurde Sie im Jahr 1962 vom OLG Düsseldorf eingeführt. Seitdem wird sie von allen Oberlandesgerichten als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts, insbesondere auch des Kindesunterhalts gem. § 1610 BGB genutzt.

Da es sich um kein Gesetz handelt, ist diese für die Gerichte nicht bindend. Dennoch gibt diese einen einheitlichen Orientierungswert der von sämtlichen Gerichten anerkannt und regelmäßig genutzt wird.

Sie zeigt gestaffelt nach der Höhe des Nettoeinkommens einerseits und nach Altersstufen und Anzahl der Kinder bzw. Unterhaltsberechtigten anderseits die jeweilige Höhe des zu leistenden Unterhalts.

Wer zum Unterhalt verpflichtet ist kann anhand dieser seine Unterhaltsverpflichtung zumindest grob berechnen.

 

Welche Änderungen ergeben sich am 01.01.2021?

Düsseldorfer Tabelle Übersicht ab 2021

Als wesentliche Änderung werden die Beitragssätze angepasst. Nach § 1612a BGB richtet sich der Unterhaltssatz nach dem steuerfrei zu stellenden sachlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Auf Grundlage des 13. Existenzminimumberichts war ein Anstieg der Sätze mit der 3. Mindestunterhaltsverordnung notwendig, da diese andernfalls unterhalb des Existenzminimums liegen würden.

So steigt der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe bis zum 5. Lebensjahr um 24 Euro auf dann 393 Euro. Bei Kindern der zweiten Altersstufe vom 06. Bis zum 11. Lebensjahr steigt dieser um 27 Euro auf 451. Kinder der dritten Altersstufe vom 12. Bis zum 17 Lebensjahr erhalten 31 Euro mehr und somit 528 Euro. Für Volljährige Unterhaltsberechtigte ab dem 18. Lebensjahr steigt der Bedarfssatz ebenfalls deutlich um 34 Euro auf 564 Euro an.

Auf diese Bedarfssätze ist teilweise das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte angerechnet. Bei volljährigen Kindern hingegen wird es in der Regel voll angerechnet. Die sich daraus ergebenden Regelbeträge sind der Düsseldorfer Tabelle mit einer sogenannten „Zahlbetragstabelle“ beigefügt.

Der Selbstbehalt wird hingegen nicht erhöht. Er verbleibt auf der niedrigsten Einkommensstufe (bis 1. 900 Euro) für erwerbstätige bei 1.160 und für nicht erwerbstätige bei 960 Euro. Auch die Einordnung der Einkommensgruppen bleibt unverändert. Die höchste Gruppe schließt weiterhin mit 5.500 Euro.

 

Warum müssen Personen mit einem dynamischen Unterhaltstitel diese Änderungen besonders beachten?

Wer aufgrund eines dynamischen Unterhaltstitels die Unterhaltszahlungen leistet, für den ist kein fester Betrag vorgeschrieben. Vielmehr passen sich die Unterhaltssätze regelmäßig den entsprechenden Änderungen automatisch an. Das hat den Vorteil, dass der zu leistende Unterhalt nicht alle paar Jahre kostenintensiv neu berechnet werden muss. Allerdings treten diese Änderungen automatisch ein. Wer nicht rechtzeitig reagiert und seine Zahlungen anpasst, der kommt in Verzug.

Daher sollten diese Personen die Änderungen stets im Blick behalten und ihre Unterhaltszahlungen rechtzeitig anpassen.

 

Fazit:

– Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Bemessung der Unterhaltspflicht die regelmäßig aktualisiert wird.

– Ab dem 01.01.2020 steigen die Unterhaltssätze für alle Altersgruppen an. Der Selbstbehalt und die Einstufung der Einkommensgruppen ändern sich hingegen nicht.

– Personen mit einem dynamischen Unterhaltstitel müssen ihre Zahlungen rechtzeitig anpassen um nicht in Verzug zu geraten.

 


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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 – Unterhaltsschuldner aufgepasst! Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen