Minderjährige Erben: Was man beim Erbe unter 18 Jahren beachten muss

Minderjährige Erben: Was man beim Erbe unter 18 Jahren beachten muss

Das deutsche Erbrecht sieht Minderjährige und sogar Ungeborene als erbfähig an. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind dabei jedoch gewisse Beschränkungen und Vorsorgeregeln zu beachten, die sich auf die Verwaltung von Erbvermögen auswirken, wenn Minderjährige zu Erben werden.

In den Fokus rücken im Regelfall die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten. Wir bieten Ihnen im Folgenden eine einführende Übersicht über die wesentlichen Fragestellungen rund um das Thema Erbschaft bei minderjährigen Erben.




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Können minderjährige Kinder erben?

Ja! Auch minderjährige Kinder werden im Erbfall zu gleichberechtigten Erben. Sie haben hinsichtlich des Erbes als solchem die gleichen Rechte und Pflichten wie volljährige Erben. Das gilt sogar für ungeborene, aber bereits gezeugte Nachkommen. Sie gelten rechtlich als bereits geboren und werden ebenso zu Erben.

Allerdings sind Minderjährige nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen für die meisten Rechtsgeschäfte mindestens der Einwilligung oder Genehmigung der Sorgeberechtigten (z. B. der Eltern). Insofern erben zwar auch Minderjährige den ihnen zustehenden Erbanteil in vollem Umfang, sind aber im Umgang mit diesem Erbe beschränkt.



Kann ein minderjähriger Erbe eine Erbschaft eigenständig annehmen oder ausschlagen?

Nein, auch hierfür ist die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Insbesondere solche Rechtsgeschäfte können Minderjährige nicht wirksam selbst eingehen, die für sie nachteilig sind. Jedes Rechtsgeschäft hat aber immer eine Kehrseite, auch wenn es im Ergebnis positiv ausfallen mag. Nimmt der Minderjährige ein Erbe an, verliert er das Recht, dieses auszuschlagen. Schlägt er es aus, verliert er den Anspruch auf dieses Erbe.

Insofern wirken sich Annahme und Ausschlagung – rechtlich betrachtet – immer auch negativ aus. Und das bedeutet: Es bedarf auch hier der Mitwirkung der Sorgeberechtigten.



Kann das minderjährige Kind frei über das Erbe verfügen?

Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit kann ein minderjähriger Erbe nicht frei über sein Vermögen verfügen – auch dann nicht, wenn er dieses selbst geerbt hat.

Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Sorgeberechtigten, in der Regel also den Eltern. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) kann das sodann erwachsene Kind als Erbe frei über dieses Vermögen verfügen.



Wer verwaltet das Erbe eines Minderjährigen, wenn keine Eltern vorhanden sind?

Sind aufgrund von Tod oder aus anderen Gründen keine Eltern vorhanden oder sind diese nicht sorgeberechtigt, fällt die Aufgabe der Nachlassverwaltung einem Vormund zu.

Hier sind mehrere Konstellationen denkbar. Möglicherweise haben die Eltern testamentarisch für den Fall vorgesorgt, dass sie beide versterben, bevor ihre Nachkommen volljährig werden. Dann geht das Sorgerecht auf den bestimmten Vormund über, ebenso wie die Verwaltung des Erbvermögens.

Ist kein Vormund bestimmt, muss das Familiengericht gemeinsam mit dem Jugendamt eine Lösung finden. Dann wird ein Sorgeberechtigter gesucht, wobei zunächst die Verwandten des Minderjährigen in Betracht kommen.

Dies kann aber auch der Fall sein, wenn der Erblasser die Eltern bzw. Sorgeberechtigten von der Verwaltung seines Erbes ausgeschlossen hat, ohne festzulegen, wer stattdessen die Vermögensverwaltung übernehmen soll.



Rechte und Pflichten der Vertreter bei der Verwaltung eines Erbes

Mit der Verwaltung des Erbvermögens gehen Rechte und Pflichten einher. Keineswegs bedeutet „Verwaltung“, dass die Eltern bzw. Sorgeberechtigten frei über das Vermögen verfügen dürfen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, mit dem Nachlassvermögen sinnvoll und im Sinne des Erben umzugehen.

Ab einer gewissen Vermögenshöhe muss sogar ein Vermögensverzeichnis angelegt werden, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges verfügt hat.

Es ist nicht erlaubt, das Vermögen einfach zu verschenken. Insbesondere bei Geld gilt, dass die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung handeln müssen. Das bedeutet auch, dass Geldbeträge sinnvoll, aber nicht hochspekulativ, angelegt werden sollen.

Unabhängig davon haben die Sorgeberechtigten das Recht, aus dem Vermögen und insbesondere aus dessen Mehrung (z. B. durch erfolgreiche Anlagen) jene Kosten zu bestreiten, die für den Unterhalt des Kindes und weiterer minderjähriger Geschwister anfallen.



Wie kann einem Sorgeberechtigten die Vertretungsmacht entzogen werden?

Eine Entziehung der Vertretungsmacht ist möglich, wenn die Eltern bzw. Sorgeberechtigten das Erbe primär zu ihrem eigenen Vorteil verwalten oder gegen die Interessen des Erben handeln.

Ist der Verstoß gegen die Pflichten erheblich, kann das Familiengericht den Eltern die Vertretungsmacht entziehen. In der Regel wird dann ein Ergänzungspfleger bestellt, der fortan das Erbe des Minderjährigen verwaltet.



Immobilie als Minderjähriger geerbt: Ist ein Verkauf möglich?

Ein Sonderfall liegt beim Erbe von Immobilien vor. Auch hier wird der Minderjährige Erbe, ist aber in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Die Eltern müssen im besten Interesse des Kindes für die Verwaltung sorgen.

Ein Verkauf der Immobilie ist grundsätzlich nicht möglich. Schwerwiegende Entscheidungen wie diese dürfen die Eltern als Vermögensverwalter nicht eigenständig treffen.

Zudem bedarf es einer familiengerichtlichen Genehmigung für Vermögensveräußerungen, die das Gesamtvermögen wesentlich betreffen. Aufgrund des oft hohen Wertes einer Immobilie kann es sein, dass diese einen ganz überwiegenden Anteil am Gesamtvermögen des Minderjährigen ausmacht. In einem solchen Fall muss ein möglicher Verkauf der Immobilie dem Familiengericht vorgelegt und genehmigt werden.



Was passiert, wenn ein minderjähriger Erbe Teil einer Erbengemeinschaft wird?

Ist der Minderjährige Teil einer Erbengemeinschaft, ist die Mitwirkung des Familiengerichts in besonderem Maße erforderlich.

Schnell können Interessenkonflikte entstehen – beispielsweise wenn auch die Eltern Teil dieser Erbengemeinschaft sind. Sie befinden sich dann in einem Interessenkonflikt, da sie sowohl die elterliche als auch die eigene wirtschaftliche Perspektive vertreten.

In solchen Fällen wird ein Ergänzungspfleger bestellt, der den Minderjährigen in der Erbengemeinschaft vertritt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Eltern nicht eigene oder fremde Interessen mit dem Vermögen des Minderjährigen verfolgen.

Das Familiengericht muss zudem zustimmen, wenn der Minderjährige aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet. Das gilt auch für den Verkauf von Immobilien oder Immobilienanteilen, unabhängig vom Wertanteil des Minderjährigen an der Immobilie.



Steht einem minderjährigen Enterbten ein Pflichtteil zu?

Grundsätzlich ja. Eine Enterbung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Erbe vollständig ausgeschlossen ist – oftmals entscheiden sich Erblasser aus verschiedenen Gründen für eine andere Verteilung des Nachlasses.

Dennoch steht auch minderjährigen Enterbten ein Pflichtteil zu. In manchen Fällen richtet sich dieser Anspruch sogar gegen den eigenen Sorgeberechtigten – beispielsweise, wenn sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Verjährung solcher familiären Ansprüche gehemmt. Der minderjährige Erbe kann seinen Pflichtteilsanspruch also selbst geltend machen, sobald er volljährig ist.



Was bedeutet Haftungsbegrenzung bei minderjährigen Erben?

Minderjährige Erben profitieren von einer besonderen Haftungsbeschränkung: Ihre Haftung ist auf den Wert des geerbten Vermögens zum Zeitpunkt der Volljährigkeit begrenzt.

Innerhalb einer Erbengemeinschaft muss der minderjährige Erbe spätestens drei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern, um die Haftungsbegrenzung zu aktivieren. Andernfalls kann das Gesetz eine weitergehende Haftung vermuten.



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Minderjährige Erben: Was man beim Erbe unter 18 Jahren beachten muss Zuletzt aktualisiert: 31.01.2025 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen