Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang – Neues BGH-Urteil schafft Klarheit
Auch bei einem erheblich erweiterten Umgang bleibt der hauptsächlich betreuende Elternteil grundsätzlich vom Barunterhalt befreit. Ein Betreuungsanteil von bis zu etwa 45 % führt noch nicht automatisch zu einem Wechselmodell. Der Kindesunterhalt kann sich dennoch reduzieren, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil durch die umfangreiche Betreuung erhebliche Mehrkosten entstehen.
Inhaltsverzeichnis
- Wenn das Kind fast zur Hälfte bei beiden Eltern lebt – wer muss Unterhalt zahlen?
- Worum ging es in dem Verfahren?
- Erweiteter Umgang ist noch kein Wechselmodell
- Wann liegt überhaupt ein Wechselmodell vor?
- Kann sich der Kindesunterhalt trotzdem verringern?
- Was bedeutet das Urteil für getrennt lebende Eltern?
- Warum eine individuelle Unterhaltsberechnung wichtig ist
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Wenn das Kind fast zur Hälfte bei beiden Eltern lebt – wer muss Unterhalt zahlen?
Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist, wenn das Kind nicht ausschließlich bei einem Elternteil lebt. Immer häufiger vereinbaren Eltern einen erweiterten Umgang, bei dem das Kind beispielsweise mehrere Tage pro Woche oder jedes zweite verlängerte Wochenende beim anderen Elternteil verbringt.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass sich dadurch automatisch auch der Kindesunterhalt hälftig auf beide Eltern verteilt. Genau mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.
Mit Beschluss vom 15.04.2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der BGH nun wichtige Grundsätze für die Unterhaltsberechnung bestätigt und klargestellt, wann weiterhin das klassische Residenzmodell gilt und wann tatsächlich ein Wechselmodell vorliegt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Eltern lebten getrennt. Die Kinder verbrachten einen erheblichen Teil ihrer Zeit beim Vater.
Innerhalb eines Zwei-Wochen-Rhythmus übernachteten die Kinder:
- 6 Nächte beim Vater
- 8 Nächte bei der Mutter
Der Betreuungsanteil des Vaters lag damit bei ungefähr 43 bis 45 Prozent.
Der Vater war der Auffassung, dass diese umfangreiche Betreuung dazu führen müsse, dass beide Elternteile den Kindesunterhalt anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse tragen.
Der BGH folgte dieser Auffassung jedoch nicht.
Erweiteter Umgang ist noch kein Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar: Solange ein Elternteil weiterhin den Schwerpunkt der Betreuung übernimmt, bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Leitbild des sogenannten Residenzmodells.
Das bedeutet: Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt,
- erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung,
- muss grundsätzlich keinen Barunterhalt leisten.
Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig.
Allein ein sehr umfangreicher Umgang reicht hierfür nicht aus. Auch Betreuungsanteile von bis zu etwa 45 % führen nach Auffassung des BGH regelmäßig noch nicht dazu, dass beide Elternteile den Barunterhalt anteilig schulden.
Wann liegt überhaupt ein Wechselmodell vor?
Ein echtes paritätisches Wechselmodell setzt voraus, dass beide Eltern die Betreuung nahezu gleichwertig übernehmen.
Nur dann werden grundsätzlich die Einkommen beider Eltern berücksichtigt, der Unterhaltsbedarf gemeinsam berechnet, beide Eltern anteilig zum Barunterhalt herangezogen.
Der BGH betont nun erneut, dass diese Ausnahme nicht bereits deshalb angenommen werden darf, weil der Umgang sehr großzügig ausgestaltet wurde. Entscheidend bleibt vielmehr, wo das tatsächliche Schwergewicht der Betreuung liegt.
Kann sich der Kindesunterhalt trotzdem verringern?
Ja. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass ein umfangreicher Umgang selbstverständlich finanzielle Auswirkungen haben kann.
Betreut der umgangsberechtigte Elternteil das Kind überdurchschnittlich häufig, entstehen ihm regelmäßig zusätzliche Kosten, beispielsweise für
- Verpflegung,
- Freizeitaktivitäten,
- Unterkunft,
- Kleidung oder
- laufende Versorgung während der Betreuungszeiten.
Diese Mehrbelastung kann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung erfolgt dies regelmäßig nicht durch eine vollständige Neuverteilung des Unterhalts, sondern beispielsweise durch eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle oder weitere angemessene Abschläge im Einzelfall.
Was bedeutet das Urteil für getrennt lebende Eltern?
Die Entscheidung schafft vor allem mehr Rechtssicherheit.
Nicht jede nahezu hälftige Betreuung führt automatisch dazu, dass beide Eltern künftig den Kindesunterhalt gemeinsam zahlen müssen.
Gleichzeitig bestätigt der BGH aber auch, dass die umfangreiche Mitbetreuung wirtschaftlich nicht unberücksichtigt bleiben darf.
Für Eltern bedeutet dies: Die Unterhaltsberechnung bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Neben dem tatsächlichen Betreuungsumfang spielen insbesondere
- die Einkommensverhältnisse,
- die konkrete Ausgestaltung des Umgangs,
- die entstandenen Mehrkosten sowie
- die aktuelle Düsseldorfer Tabelle
eine entscheidende Rolle.
Warum eine individuelle Unterhaltsberechnung wichtig ist
Gerade bei erweitertem Umgang entstehen häufig Missverständnisse.
Viele Eltern gehen davon aus, dass bereits eine Betreuung von 40 oder 45 Prozent automatisch ein Wechselmodell begründet oder der Unterhalt vollständig entfällt. Das aktuelle BGH-Urteil zeigt jedoch, dass dies gerade nicht der Fall ist.
Gleichzeitig kann der Zahlbetrag durchaus geringer ausfallen als bei einem klassischen Residenzmodell. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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