Kann man ein Testament anfechten?

Testamentsanfechtung – was man wissen soll



Kann man ein Testament anfechten?

24.09.2020

Es ist immer schmerzlich, eine geliebte Person zu verlieren. Leider kommt es häufig gerade im Nachgang bei der Verteilung oder Verwaltung des Nachlasses zu Unstimmigkeiten und Problemen. Unter Umständen kann es auch notwendig sein, ein Testament anzufechten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Peter Konrad aus Erlangen unterstützt Sie in dieser schweren Zeit bei der Wahrung ihrer Rechte. Bereits in der Vergangenheit konnte Anwalt Peter Konrad für zahlreiche Mandanten Testamente erfolgreich anfechten und dadurch zumindest den Schmerz um den Nachlassstreit mildern.



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1. Kann ich ein Testament anfechten

24.09.2020

Ein Testament soll dem Erblasser die Möglichkeit geben, seine Angelegenheiten für die Zeit nach seinem Ableben in seinem Sinne zu ordnen. Durch ein Testament hat der Erblasser weitestgehend die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge in seinem Sinne zu umgehen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Pflichtteilsansprüche gem. 2303 BGB. Jedoch kommt es hierbei nicht selten zu Unklarheiten.
Da es nicht mehr möglich ist, eine Klarstellung durch den Erblasser zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Testamentsanfechtung. Ein Testament kann gem. § 2080 BGB nur derjenige anfechten, der aus der Aufhebung des Testaments einen direkten Vorteil erhält.
Wird beispielsweise durch ein Testament die gesetzliche Erbfolge zugunsten eines Dritten verdrängt, so kann jeder, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge mehr als aktuell erhalten würde, das Testament anfechten.



2. Welche Wirkung hat eine erfolgreiche Testamentsanfechtung

24.09.2020

Es kommt darauf an, ob Sie das Testament als Ganzes oder nur einzelne Verfügungen angefochten haben. Haben Sie nur einzelne Verfügungen erfolgreich angefochten, bleiben die übrigen bestehen, es sei denn, der Erblasser hätte diese ohne die angefochtene Verfügung nicht getroffen.
Wurde durch Sie das gesamte Testament erfolgreich angefochten, wird dieses beseitigt. Es gilt nun der Fall, als hätte es nie existiert. Hierdurch kann entweder ein früher errichtetes Testament wieder wirksam werden oder die gesetzliche Erbfolge eingreifen. Dieser Umstand kann auch Auswirkungen auf die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten haben.



3. Aus welchen Gründen kann ich ein Testament anfechten

24.09.2020

Die Gründe, aus denen Sie ein Testament anfechten können, sind vielseitig. Die verschiedenen Gründe können grob in drei Gruppen eingeteilt werden. Die formalen-, die inhaltlichen- und die allgemeinen Anfechtungsgründe.  

a. Formale Anfechtungsgründe

Für die Errichtung eines Testaments sieht das BGB zwingend bestimmte Formvorschriften vor. Werden diese nicht eingehalten, ist das gesamte Testament unwirksam. Hierbei ist zunächst entscheidend, ob ein eigenhändiges Testament, ein öffentliches Testament oder ein Nottestament vorliegt.

Eigenhändiges Testament

Soweit ein eigenhändiges Testament vorliegt, muss aus diesem eindeutig hervorgehen, dass es sich bei diesem Schriftstück um den letzten Willen des Erblassers handelt. Zudem muss dieses gem. § 2247 BGB komplett handschriftlich durch den Erblasser errichtet und unterschrieben werden. Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es nach § 2267 BGB, wenn dieses durch einen Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben wird. Es genügt also nicht, wenn das Testament mit dem Computer oder einer Schreibmaschine getippt wurde.
Entscheidend ist auch, dass die Unterschrift an der untersten Stelle das Dokument abschließt. Anfügungen, welche unter der Unterschrift stehen, sind daher grundsätzlich unwirksam.
Gerade im Falle von eigenhändigen Testamenten kommt es häufig zu Verstößen gegen zwingende Formvorgaben. Sie sollten daher zur Überprüfung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren.

Öffentliche Testamente

Die Formvorschriften für öffentliche Testamente sind weitaus geringer. Ein öffentliches Testament liegt vor, wenn der Erblasser seinen letzten Willen durch einen Notar beurkunden lässt oder seinen schriftlich abgefassten letzten Willen offen oder in einem verschlossenen Umschlag an einen Notar übergibt. Dieses muss nicht gänzlich handschriftlich errichtet werden.
Ein notariell beurkundetes Testament können Sie anfechten, wenn der Notar aus diesem einen Vorteil erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der beurkundende Notar als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Nottestamente

Es gibt Situationen, in denen es nicht mehr möglich ist, seinen letzten Willen handschriftlich festzuhalten und auch ein Notar nicht mehr erreicht werden kann. Für solche Ausnahmesituationen sieht das BGB in den §§ 2249 – 2251 verschiedene Formen für ein Nottestament vor. Ein solches kann vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen mündlich errichtet werden. Diese Nottestamente haben gemeinsam, dass ihre zeitliche Wirksamkeit - im Falle des Überlebens des Erblassers - begrenzt ist.
Auch Nottestamente können Sie anfechten, wenn

  • zweifelhaft ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Errichtung vorlagen,
  • Zweifel an den Zeugen bestehen oder
  • diese durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verloren haben.

b. Inhaltliche Anfechtungsgründe

Neben Formalen kommen auch inhaltliche Anfechtungsgründe in Betracht. Zwar besteht im deutschen Recht eine weitestgehende Testierfreiheit, jedoch ist auch dies bestimmten rechtlichen Grenzen unterworfen.

Irrtum des Erblassers

Ein Anfechtungsrecht besteht, wenn der Erblasser einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum bei der Errichtung des Testaments unterlag.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser die vorliegende Erklärung gar nicht abgeben wollte. Dies ist beispielsweise beim verschreiben oder einer falschen Namensnennung der Fall.
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser eine Erklärung des vorliegenden Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Er wusste also, was er verfügte, jedoch irrte er sich über die Folgen dieser Verfügung.
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen im Nachgang der Testamentserstellung derart ändern, dass der Erblasser die Verfügungen bei Kenntnis der geänderten Situation nicht getroffen hätte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser ein Kind für seinen Abkömmling hält und dieses deshalb als Erben einsetzt, das Kind jedoch nachweisbar nicht sein Abkömmling ist.

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Ein häufig vorkommendes Beispiel für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist eine Zuwendung an ein Heim oder einen Pfleger nach § 14 HeimG. Dieser umfasst als geldwerten Vorteil auch die Begünstigung durch ein Testament. Ob diese Voraussetzungen letztlich Vorliegen ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalles.
Liegt durch eine Verfügung des Testaments ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor, so ist je nach den Umständen des Einzelfalls gem. § 139 BGB das gesamte Testament oder nach den Voraussetzungen des § 2085 BGB nur diese Verfügung nichtig.

Verstoß gegen die guten Sitten

Die Frage, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, ist teilweise schwer zu beurteilen, zumal sich die guten Sitten mit dem Zeitgeist durchaus wandeln. Auch die Definition als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden ist insoweit wenig hilfreich. Als typisches Beispiel für einen solchen Verstoß lässt sich die bedingte Erbeinsetzung für den Fall, dass der Erbe sich von seinem Ehegatten scheiden lässt, anführen. Ein weiteres Beispiel ist die an die Erben auferlegte Bedingung, eine Mindestanzahl von Besuchen jährlich durchzuführen.

Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Übergeht der Erblasser unbewusst in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten steht diesem ein Anfechtungsrecht zu. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn der Erblasser von dem Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nichts wusste, da er von dessen Geburt keine Kenntnis hatte oder dieser noch gar nicht geboren war.

c. Allgemeine Anfechtungsgründe

Die allgemeinen Anfechtungsgründe umfassen insbesondere die äußeren Umstände bei der Errichtung des Testaments.

Fehlende Testierfähigkeit

Ein Testament kann unwirksam sein, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachweislich dement war. Der notwendige Nachweis kann sich jedoch schwierig gestalten, zumal Sie als Anfechtender in der Beweispflicht sind.

Scheidung nach Erstellung des Testaments

Nach § 2077 BGB kann ein Testament unwirksam sein, wenn Erblasser und Erbe zum Zeitpunkt der Testamentserstellung verheiratet waren, im Nachgang jedoch geschieden wurden. Gleiches gilt im Falle eines Verlöbnisses.
Hätte der Erblasser jedoch trotz der Scheidung oder der Auflösung des Verlöbnisses den Erben eingesetzt, so bleibt die Erbeinsetzung wirksam. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser trotz Trennung weiterhin einen engen Kontakt pflegte oder die Erbeinsetzung bekräftigte.

Täuschung, Drohung oder Zwang

Möglich ist auch der Fall, dass der Erblasser das Testament aufgrund einer Täuschung, Drohung oder unter Zwang errichtet hat. Eine vage Vermutung reicht hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr müssen Sie diese Vermutung beweisen können.

Beeinflussung durch Dritte

Wird der Erblasser durch dritte Personen derart beeinflusst, dass er ein Testament errichtet, dessen Inhalt er selbst nicht erfasst hat, ist dieses unwirksam. Dies kann der Fall sein, wenn einer geschäftsfähigen älteren Person ein Testament diktiert wird, dessen Inhalt diese Person während dem Niederschreiben überhaupt nicht erfasst.
Zudem ist ein Testament eine höchstpersönliche Angelegenheit, die der Erblasser nur selbst vornehmen kann. Wird ein Testament beispielsweise in Vertretung für den Erblasser errichtet, ist dieses unwirksam.

Bindung an einen bestehenden Erbvertrag oder Testament

Es kann auch der Fall vorliegen, dass sich ein Erblasser vor der Errichtung des streitgegenständlichen Testaments durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden hat. Diese Bindung kann nicht durch Errichtung eines neuen Testaments umgangen werden.

Die Gründe für die Anfechtung eines Testaments sind vielfältig und deren vorliegen oder Beweisbarkeit häufig schwer zu beurteilen. Es ist daher empfehlenswert, sich hierbei durch einen erfahrenen Anwalt unterstützen zu lassen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Peter Konrad aus Erlangen unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund ums Testament.



4. Wie kann ich ein Testament anfechten

24.09.2020

Im Falle ihrer Berechtigung können Sie das Testament durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anfechten. Bestimmte Formvorgaben bestehen nicht. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist jedoch eine schriftliche Erklärung empfehlenswert.



5. Welche Frist gilt für die Anfechtung eines Testaments

24.09.2020

Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt haben.
Die Anfechtung kann jedoch nur wirksam vorgenommen werden, wenn Ihr Anspruch nicht bereits verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt für das Erbe 30 Jahre und für den Anspruch auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil drei Jahre.
Sind sie in der unschönen Situation ein Testament anzufechten, sollten Sie diesen schweren Schritt nicht alleine gehen. Ein kompetenter Anwalt kann Sie bei diesem komplexen Unterfangen unterstützen und Ihre Erfolgschancen deutlich steigern.



6. Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Erlangen

24.09.2020

Beratung und Vertreung bei Testamentsanfechtungen:

Sie haben konkrete Fragen zum Erbrecht und speziell zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Testamenten? Sie brauchen eine kompetente Beratung und Vertretung in Erlangen & Umgebung? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Anwaltskanzlei in Erlangen auf. Wir stehen an Ihrer Seite!


Peter Konrad

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Mediation, Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Personenschäden

Testamentsanfechtung – was man wissen soll Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen