Das Interesse des biologischen Vaters an der Vaterschaftsanfechtung kann hinter dem Interesse des rechtlichen Vaters bei bestehender familiärer Bindung zurückstehen

Informationen zur Vaterschaftsanfechtung

Das Interesse des biologischen Vaters an der Vaterschaftsanfechtung kann hinter dem Interesse des rechtlichen Vaters bei bestehender familiärer Bindung zurückstehen

Will der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, so ist dies nur möglich, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Das Interesse eines intakten Familienbundes überwiegt insoweit dem Interesse des leiblichen Vaters.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die gesetzliche Regelung zur Begründung der Vaterschaft. Während die Begründung der Mutterschaft geburtsbedingt – und in Ermanglung einer Leihmutterschaft in Deutschland – biologisch und rechtlich völlig unstrittig ist, gestaltet sich die Begründung der Vaterschaft komplexer.

Das Gesetz differenziert zwischen dem biologischen Vater (DANN-belegte Vaterschaft; „leiblicher Vater“) und dem rechtlichen Vater (von Gesetzes wegen) durch die Reglung in § 1592 BGB: danach ist entweder derjenige rechtlicher Vater, der zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, oder – in Ermanglung einer bestehenden Ehe – derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Das Gesetz setzt sich also über die biologische Begründung der Vaterschaft hinweg.

Aufgrund der Differenzierung sind folglich auch Konstellationen denkbar, in denen der rechtliche und biologische Vater auseinanderfallen. Der rechtliche Vater kann grundsätzlich seine ehebedingte oder selbst anerkannte Vaterschaft durch Anfechtung beseitigen. Es kann jedoch auch im Interesse des leiblichen Vaters sein, der nicht rechtlicher Vater geworden ist, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen. Da zwei parallel bestehende, rechtliche Vaterschaften nicht denkbar sind, muss zunächst die Vaterschaft des rechtlichen Vaters beseitigt werden, um sie sodann beim leiblichen Vater begründen zu können.

Bei Anfechtungen durch den leiblichen Vater muss dieser eine erhöhte Hürde überwinden: die Möglichkeit der Anfechtung besteht nach aktueller Rechtslage nur dann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Das Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft müsse dem Interesse einer sozial-familiären Beziehung insoweit zurückstehen.

Eine solche Beziehung bestehe dann, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dies sei zu vermuten, wenn die Ehe zwischen Mutter und rechtlichem Vater fortbestehet. Nicht von Bedeutung sei dabei, ob der leibliche Vater vor der Geburt noch gelegentlich Kontakt zur Mutter pflegte. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei es, dass der leibliche Vater bei Geburt des Kindes die Verantwortung übernehmen wollte, wenn bei der Geburt bereits die Ehe zwischen Mutter und rechtlichem Vater bestand. Denn hier begründet das Gesetz gerade ehebedingt im Geburtenfall die Vaterschaft. Entscheidungserheblich ist dabei auch, dass der rechtliche Vater die Verantwortung auch tragen will. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kein Raum für die Beseitigung der begründeten Vaterschaft durch den leiblichen Vater.

Peter-Axel Hummelmann

Rechtsanwalt

 


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Informationen zur Vaterschaftsanfechtung Zuletzt aktualisiert: 07.03.2023 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen