Düsseldorfer Tabelle ab 2024 - Kindesunterhalt

Düsseldorfer-Tabelle ab 2026

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Stand ab 01.01.2026

Kindesunterhalt Tabelle 2026


Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
bis 2.100 Euro 486 Euro 558 Euro 653 Euro 698 Euro 100 % 1.200 / 1.450 Euro
2.101 – 2.500 Euro 511 Euro 586 Euro 686 Euro 733 Euro 105 % 1.750 Euro
2.501 – 2.900 Euro 535 Euro 614 Euro 719 Euro 768 Euro 110 % 1.850 Euro
2.901 – 3.300 Euro 559 Euro 642 Euro 751 Euro 803 Euro 115 % 1.950 Euro
3.301 – 3.700 Euro 584 Euro 670 Euro 784 Euro 838 Euro 120 % 2.050 Euro
3.701 – 4.100 Euro 623 Euro 715 Euro 836 Euro 894 Euro 128 % 2.150 Euro
4.101 – 4.500 Euro 661 Euro 759 Euro 889 Euro 950 Euro 136 % 2.250 Euro
4.501 – 4.900 Euro 700 Euro 804 Euro 941 Euro 1.006 Euro 144 % 2.350 Euro
4.901 – 5.300 Euro 739 Euro 849 Euro 993 Euro 1.061 Euro 152 % 2.450 Euro
5.301 – 5.700 Euro 778 Euro 893 Euro 1.045 Euro 1.117 Euro 160 % 2.550 Euro
5.701 – 6.400 Euro 817 Euro 938 Euro 1.098 Euro 1.173 Euro 168 % 2.850 Euro
6.401 – 7.200 Euro 856 Euro 983 Euro 1.150 Euro 1.229 Euro 176 % 3.250 Euro
7.201 – 8.200 Euro 895 Euro 1.027 Euro 1.202 Euro 1.285 Euro 184 % 3.750 Euro
8.201 – 9.700 Euro 934 Euro 1.072 Euro 1.254 Euro 1.341 Euro 192 % 4.350 Euro
9.701 – 11.200 Euro 972 Euro 1.116 Euro 1.306 Euro 1.396 Euro 200 % 5.050 Euro

Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.01.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.

Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

5.

In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

6.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

7.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt:

– für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,

– für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.


Wir beraten und unterstützen Sie bei Fragen rund um das Unterhaltsrecht sehr gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Düsseldorfer-Tabelle ab 2026 Zuletzt aktualisiert: 09.12.2025 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen