Düsseldorfer Tabelle ab 2024 - Kindesunterhalt

Düsseldorfer-Tabelle ab 2025

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2025

Kindesunterhalt Tabelle 2025


Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
bis 2.100 Euro 482 Euro 554 Euro 649 Euro 693 Euro 100 % 1.200 / 1.450 Euro
2.101 – 2.500 Euro 507 Euro 582 Euro 682 Euro 728 Euro 105 % 1.750 Euro
2.501 – 2.900 Euro 531 Euro 610 Euro 714 Euro 763 Euro 110 % 1.850 Euro
2.901 – 3.300 Euro 555 Euro 638 Euro 747 Euro 797 Euro 115 % 1.950 Euro
3.301 – 3.700 Euro 579 Euro 665 Euro 779 Euro 832 Euro 120 % 2.050 Euro
3.701 – 4.100 Euro 617 Euro 710 Euro 831 Euro 888 Euro 128 % 2.150 Euro
4.101 – 4.500 Euro 656 Euro 754 Euro 883 Euro 943 Euro 136 % 2.250 Euro
4.501 – 4.900 Euro 695 Euro 798 Euro 935 Euro 998 Euro 144 % 2.350 Euro
4.901 – 5.300 Euro 733 Euro 843 Euro 987 Euro 1.054 Euro 152 % 2.450 Euro
5.301 – 5.700 Euro 772 Euro 887 Euro 1.039 Euro 1.109 Euro 160 % 2.550 Euro
5.701 – 6.400 Euro 810 Euro 931 Euro 1.091 Euro 1.165 Euro 168 % 2.850 Euro
6.401 – 7.200 Euro 849 Euro 976 Euro 1.143 Euro 1.220 Euro 176 % 3.250 Euro
7.201 – 8.200 Euro 887 Euro 1.020 Euro 1.195 Euro 1.276 Euro 184 % 3.750 Euro
8.201 – 9.700 Euro 926 Euro 1.064 Euro 1.247 Euro 1.331 Euro 192 % 4.350 Euro
9.701 – 11.200 Euro 964 Euro 1.108 Euro 1.298 Euro 1.386 Euro 200 % 5.050 Euro

Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.01.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.

Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

5.

In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

6.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

7.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt:

– für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,

– für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.


Wir beraten und unterstützen Sie bei Fragen rund um das Unterhaltsrecht sehr gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Düsseldorfer-Tabelle ab 2025 Zuletzt aktualisiert: 17.12.2024 von Anwaltskanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen