Cannabis & Führerschein: Hinweise vom Fachanwalt
Die Teillegalisierung von Cannabis seit dem 1.4.2024 bringt einige Fragen mit sich. Rechtsanwalt Felix von Pierer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat sich die aktuelle rechtliche Lage im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr genauer angesehen:
Seit 1. April gilt der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung. danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnisbehörde ein …
- ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.
- Ein medizinisch – psychologisches Gutachten (MPU) wird angeordnet, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
- Ebenso wird ein solches Gutachten angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen.
Wenn zur Zeit in den bayerischen Fahrerlaubnisbehörden, mit denen ich zu tun habe, ein medizinisches Gutachten oder eine MPU wegen Cannabis angeordnet sind, diese aber noch nicht stattgefunden haben, muss dieses Gutachten zunächst nicht gemacht werden, da die Führerscheinstellen auf die Durchführungsverordnungen von den Regierungsbezirken warten.
Bis heute gilt der Grenzwert von maximal 1,0 Nanogramm je Milliliter im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges. Eine Grenzwertkommission hat dem Bundesverkehrsministerium vorgeschlagen, dass dieser Wert auf 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum angehoben wird. Erst ab diesem Wert sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fern liegend gemäß aktuellem Stand der Wissenschaft. Hierfür ist eine Gesetzänderung durch den Bundestag erforderlich.
Mittlerweile hat sich die Politik etwas bewegt und neue Regeln für Cannabis im Straßenverkehr zumindest auf den Weg gebracht.
Diese neue Gesetzeslage zu Cannabis im Straßenverkehr soll bald gelten:
- Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll ein künftiger Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum gelten. Dies ist eine 3,5-fache Steigerung im Vergleich zum bisherigen Wert.
- Die Koalition folgt damit der Empfehlung einer unabhängigen Expertenkommission, die von Verkehrsminister Wissing beauftragt wurde. Diese schlug aufgrund wissenschaftlicher Grundlagen einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm vor. Der Grenzwert wurde festgelegt, da laut dem Stand der Wissenschaft eine straßenverkehrsrelevante Wirkung beim Autofahren ab diesem Wert nicht fernliegend sei. Der Wert ist vom Risiko her vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.
- Während bei Alkohol bei gleichem Körpergewicht die Konzentration im Blut bei verschiedenen Personen sehr ähnlich ist, ist dies bei Cannabis anders. Bei Cannabis hängt es davon ab, wie oft eine Person konsumiert und auch vom Stoffwechsel.
- Wer sehr häufig Cannabis konsumiert, bei dem können auch längere Zeit nach dem Konsum eines Joints noch THC-Konzentrationen von mehreren Nanogramm im Blut nachgewiesen werden.
- Die Regelsätze in der Bußgeldkatalog-Verordnung sollen entsprechend den Regeln für Alkohol gelten. Wer erstmals 3,5 Nanogramm oder mehr im Blut hat, muss 500 Euro zahlen und bekommt einen Monat Fahrverbot. Beim zweiten Mal beträgt die Geldbuße 1000 € und drei Monate.
Wer den THC-Wert überschreitet und zusätzlich Alkohol getrunken hat, erhält beim ersten Verstoß ein Bußgeld von 1000 € und einen Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß drohen 1500 € Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot. - Für Fahranfänger bis 21 Jahre und in der Probezeit soll das gleiche gelten wie bei Alkohol. Cannabiskonsum ist verboten. Eine Ausnahme soll gelten, wenn der Cannabiskonsum medizinisch indiziert ist.
- Die erste Lesung im Bundestag fand am 16. Mai 2024 statt.
Sobald das Gesetz verabschiedet wurde, wird dieser Artikel aktualisiert. Wer in der Zwischenzeit Schwierigkeiten wegen Cannabis am Steuer mit den Behörden bekommt, sollte sich dringend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden, um den drohenden Konsequenzen angemessen vorzubeugen.
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