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Jeder alleinerziehende Steuerpflichtige hat einen Ausspruch auf einen Entlastungsbetrag, der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 pro Jahr € 1.908,00 beträgt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um € 240,00.
Der Anspruch ist in § 24 b des Einkommenssteuergesetzes geregelt.
In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.10.2017 (BMF – Schreiben vom 23.10.2017 – IV C8 – S 2265 – a/14/10005, DOK 2017) hat die Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen der Anwendung des Entlastungsbetrages näher ausgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne von RA Peter-Axel Hummelmann.