Unterhalt und Wohnwert
Der Wohnwertvorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie wird im Unterhaltsrecht als fiktives Einkommen gerechnet. Bisher konnten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei der Berechnung des Einkommens bei den sog. Hauslasten beim Ehegattenunterhalt nur die Zinsanteile abgezogen werden. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16, FamRZ 2017,