Unterhalt und Wohnwert

Der Wohnwertvorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie wird im Unterhaltsrecht als fiktives Einkommen gerechnet.

Bisher konnten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei der Berechnung des Einkommens bei den sog. Hauslasten beim Ehegattenunterhalt nur die Zinsanteile abgezogen werden.

Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519 = FamRB 2017, 170) zum Wohnwert beim Elternunterhalt ist Bewegung in die Frage der Abzugsfähigkeit der Tilgungsleistungen gekommen.

Zwar gilt die Entscheidung zunächst nur für den Elternunterhalt, jedoch gibt es deutliche Anzeichen, dass der BGH dies auch für den Ehegattenunterhalt gelten lassen will.

So hat sich der Vorsitzende Richter des Zwölften Senats des Bundesgerichtshofs (Familiensenat) dahingehend geäußert, dass es ihn nicht überraschen würde, wenn der BGH zum Ehegattenunterhalt entsprechend entscheiden würde.

Fazit:

Alle diejenigen, die sich gerade in der Situation befinden, dass bei der Berechnung des Unterhalts der Wohnwert und sog. Hauslasten (Schulden) des eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung eine Rolle spielen, sollte seinen Rechtsanwalt bitten, den Unterhalt im Hinblick auf die oben genannte klare Tendenz in der Rechtsprechung neu zu berechnen und gegebenenfalls neu vortragen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne vom Fachanwalt für Familienrecht Peter-Axel Hummelmann

 

Unterhalt und Wohnwert Zuletzt aktualisiert: 22.09.2020 von RA Peter-Axel Hummelmann